3.2. Würdigung Der Klägerin kann insoweit gefolgt werden, als sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, wieso es sich gemäss seinem Titel bloss um einen Teilentscheid handeln soll. Die Beklagten 1–3 weisen darauf hin, die Ursache liege im Umstand, wonach die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich AG._____, AF._____ und AH._____ bereits mit Teilentscheid vom 15. Juni 2021 zufolge Klageanerkennung als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben habe (Berufungsantwort der Beklagten 1–3 Zu 1.1). Dies mag die Überlegung der Vorinstanz gewesen sein, ändert indessen nichts daran, dass das Gericht ein Verfahren bei einer Klageanerkennung bloss abschreibt (vgl. Art.