Ferner habe die Vorinstanz nicht festgehalten, welche Teile des Klagebehrens sie explizit gutheisse bzw. teilweise gutheisse und welche sie – im - 10 - Umkehrschluss abweise bzw. teilweise abweise (Berufung der Klägerin Rz. 8 f.). Dies hätte die Vorinstanz indessen tun müssen (Berufung der Klägerin Rz. 10). Als Kulminationspunkt fehle es an einer expliziten Teilabweisung, sodass aus dem Urteilsdispositiv nicht klar werde, dass eine Teilabweisung vorliege. Es sei daher nicht vollstreckbar (Berufung der Klägerin Rz. 11). Das unklare Dispositiv sei zu berichtigen (Berufung der Klägerin Rz. 12).