2.4. Verhandlung vor Obergericht Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. "Teilentscheid" 3.1. Berufung der Klägerin Die Klägerin bringt zunächst vor, der vorinstanzliche "Teilentscheid" leide an einem Strukturfehler. Es sei definitiv über die Gültigkeit der streitgegenständlichen letztwilligen Verfügungen zu entscheiden. Ein weiterer Teilentscheid werde es nach dem angefochtenen Entscheid nicht mehr geben. Es gäbe nichts mehr, das unerledigt sei (Berufung der Klägerin Rz. 5).