308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem die beiden Berufungen fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO) erfolgt und auch die Gerichtskostenvorschüsse (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet wurden, steht einem Eintreten auf ihre Berufungen nichts entgegen. 2. 2.1. Rügegründe Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).