1. Rechtsmittelvoraussetzungen Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin und die Beklagten 1–3 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind dort teilweise unterlegen, sodass sie alle durch den angefochtenen Entscheid beschwert sind. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht.