2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten und Berufungskläger in solidarischer Haftbarkeit " 4. 4.1. Gegen den ihr am 28. Oktober 2024 in vollständig begründeter Fassung zugestellten "Teilentscheid" des Bezirksgerichts Brugg vom 31. Oktober 2023 erhob am 27. November 2024 auch die Klägerin fristgerecht Berufung mit den Anträgen: