" 1. Ziff. 1 des Berufungsantrags hinsichtlich der beantragten vollständigen Aufhebung des Teilurteils des Bezirksgericht[s] Brugg, Zivilgericht, vom 31.10.2023 sei dahingehend gutzuheissen, als lediglich Ziff. 1.2 des vorinstanzlichen Urteils insofern abzuändern sei, indem das gesamte Testament (Letztwillige Verfügung) vom 10. Juli 2017 (TE 2009.27, act. 9) für ungültig zu erklären sei. Im [Ü]brigen sei die Berufung abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.