3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien der Klägerin und Appellatin aufzuerlegen. 4. Die Klägerin und Appellatin sei zu verpflichten, den Beklagten und Appellanten eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer für das obergerichtliche Verfahren auszurichten. " -6- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 21. Januar 2025 stellte die Klägerin folgende Anträge: