4.2 Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin für die Verfahrenskosten des Friedensrichteramtes Kreis VII Fr. 300.00 zu bezahlen. " 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 25. Oktober 2024 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten 1–3 am 25. November 2024 unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Der Teilentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 31. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei wie folgt neu zu entscheiden: