Die Gerichtskosten werden den Beklagten solidarisch zu ¾, mithin Fr. 9'871.40, und der Klägerin zu ¼, mithin Fr. 3'290.45, auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 7'800.00 verrechnet, so dass die Beklagten der Klägerin solidarisch Fr. 4'509.55 direkt zu ersetzen haben. Die Beklagten haben dem Gericht solidarisch Fr. 5'361.85 nachzuzahlen. -5- 4. 4.1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 16'956.70 zu bezahlen.