Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.67 (OZ.2020.17) Entscheid vom 18. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […] Beklagte 1 B._____, […] Beklagte 2 C._____, […] Beklagter 3 D._____, […] alle vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler, […] Gegenstand Ungültigkeitsklage -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am tt.mm. 2020 verstarb E._____ (Erblasserin). Ihr Ehemann (F._____) und ihr gemeinsamer Sohn (G._____) sind vorverstorben, genauso wie ihre Mutter (H._____). Die Erblasserin hinterlässt eine Schwester (I._____) so- wie elf Neffen und Nichten: J._____, K._____, L._____ und M._____ vom vorverstorbenen Bruder (N._____); die Klägerin, O._____, P._____ und AA._____ von der vorverstorbenen Schwester (AB._____); sowie die Be- klagten 1–3 von der vorverstorbenen Schwester (AC._____). Der Vater der Beklagten 1–3 (AD._____) war ein Bruder des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin. AE._____ war ein weiterer Bruder des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin sowie des Vaters der Beklagten 1–3. AF._____ und AG._____ sind die Söhne des vorverstorbenen AE._____. Weiter hinterlässt die Erblasserin mehrere letztwillige Verfügungen, deren Gültigkeit unter den Parteien umstritten ist. 2. 2.1. Mit Klage vom 8. Dezember 2020 stellte die Klägerin vor dem Bezirksge- richt Brugg, Zivilgericht, folgende Rechtsbegehren: " 1. Es seien die nachfolgenden Testamente (Letztwilligen Verfügungen) bzw. Dokumente der Erblasserin E._____ sel., namentlich - Testament (Letztwillige Verfügung) vom 15. Juli 2008 (TE.2009.27, act. 4) - Testament (Letztwillige Verfügung) vom 15. Juli 2008 (TE.2009.27, act. 11) - Testament (Letztwillige Verfügung) vom 10. Juli 2017 (TE.2009.27, act. 9) - Schreiben der Erblasserin [undatiert] an das Bezirksgericht Brugg, dort Eingang am 25. April 2013 (TE.2009.27, act. 7) für ungültig zu erklären. 2. Es sei richterlich festzustellen, dass die Klägerin als gesetzliche Erbin zu einem Anteil von 1/16 am Nachlass der E._____ sel. beteiligt ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. 7.7 % und zzgl. Rückerstattung der Verfahrenskosten des Friedensrichteramts Kreis VII im Betrag von CHF 400.00 zu Lasten der Beklagten 1 – 5 unter solidarischer Haftbarkeit. " -3- 2.2. 2.2.1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 erklärten die von der Klägerin für den vorverstorbenen AE._____ ebenfalls ins Recht gefassten AF._____ und AG._____ den Prozessabstand. 2.2.2. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 erklärte auch der von der Klägerin ins Recht gefasste AH._____ den Prozessabstand. 2.2.3. Mit Klageantwort vom 10. März 2021 stellten die Beklagten 1–3 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass a) - das Testament der Erblasserin vom 15. Juli 2008 sowie - das Testament der Erblasserin vom 10. Juli 2017 gültig und wirksam sind; b) der Erbteil der Klägerin am Nachlass der Erblasserin 1/128 beträgt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. " 2.3. 2.3.1. Mit Eingaben vom 16. April 2021 anerkannten AF._____ und AG._____ die Klage. 2.3.2. Mit Eingabe vom 20. April 2021 anerkannte AH._____ die Klage. 2.3.3. Mit "Teilentscheid" vom 15. Juni 2021 schrieb das Bezirksgericht Brugg, Zivilgericht, das Verfahren betreffend AF._____, AG._____ und AH._____ zufolge Klageanerkennung ab. 2.4. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wies die Gerichtspräsidentin des Bezirks- gerichts Brugg, das Gesuch von O._____, AI._____, AA._____, J._____, K._____, AJ._____ und M._____ um Zulassung als Nebenintervienten ab. -4- 2.5. Mit Replik vom 27. Oktober 2022 und Duplik vom 20. Januar 2023 hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. 2.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 wurden AH._____, AK._____, AL._____, AM._____ und AN._____ als Zeugen und die Parteien befragt. Die Parteien hielten anschliessend ihre Schlussvor- träge. 2.7. Mit "Teilentscheid" vom 31. Oktober 2023 erkannte das Bezirksgericht Brugg, Zivilgericht, wie folgt: " 1. 1.1. Die beiden Versionen des Testaments (Letztwillige Verfügung) vom 15. Juli 2008 (TE.2009.27 bzw. SE.2022.212, act. 4 und 11) der Erb- lasserin E._____ selig werden für ungültig erklärt. 1.2. Im Testament (Letztwillige Verfügung) vom 10. Juli 2017 (TE.2009.27 bzw. SE.2022.212, act. 9) der Erblasserin E._____ selig wird folgender Abschnitt für ungültig erklärt: 'Sonst gilt das Testament vom 15. Juli 2008 vollumfänglich, andere Testamente oder Änderungen davon sind ungültig.' 2. 2.1. Die Klägerin ist als gesetzliche Erbin zu einem Anteil von 1 / 128 am gesamten Nachlass der E._____ selig beteiligt. 2.2. Die Klägerin ist als gesetzliche Erbin zu einem Anteil von 7 / 128 zu Lasten der Beklagten am Nachlass der E._____ selig beteiligt. 3. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 12'885.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 276.85 Total Fr. 13'161.85 Die Gerichtskosten werden den Beklagten solidarisch zu ¾, mithin Fr. 9'871.40, und der Klägerin zu ¼, mithin Fr. 3'290.45, auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 7'800.00 verrechnet, so dass die Beklagten der Klägerin solidarisch Fr. 4'509.55 direkt zu ersetzen haben. Die Beklagten haben dem Gericht solidarisch Fr. 5'361.85 nachzuzahlen. -5- 4. 4.1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin eine Partei- entschädigung von Fr. 16'956.70 zu bezahlen. 4.2 Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin für die Ver- fahrenskosten des Friedensrichteramtes Kreis VII Fr. 300.00 zu bezah- len. " 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 25. Oktober 2024 in vollständig begründeter Fas- sung zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten 1–3 am 25. November 2024 unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Der Teilentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 31. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei wie folgt neu zu entscheiden: '1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass a) - das Testament der Erblasserin vom 15. Juli 2008 sowie - das Testament der Erblasserin vom 10. Juli 2017 gültig und wirksam sind; b) der Erbteil der Klägerin und Appellatin am Nachlass der Erblasse- rin 1/128 beträgt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Appellatin.' 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien der Klägerin und Appellatin aufzuerlegen. 4. Die Klägerin und Appellatin sei zu verpflichten, den Beklagten und Ap- pellanten eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer für das obergerichtliche Verfahren auszurichten. " -6- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 21. Januar 2025 stellte die Klägerin folgende Anträge: " 1. Ziff. 1 des Berufungsantrags hinsichtlich der beantragten vollständigen Aufhebung des Teilurteils des Bezirksgericht[s] Brugg, Zivilgericht, vom 31.10.2023 sei dahingehend gutzuheissen, als lediglich Ziff. 1.2 des vo- rinstanzlichen Urteils insofern abzuändern sei, indem das gesamte Tes- tament (Letztwillige Verfügung) vom 10. Juli 2017 (TE 2009.27, act. 9) für ungültig zu erklären sei. Im [Ü]brigen sei die Berufung abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten und Berufungskläger in solidari- scher Haftbarkeit " 4. 4.1. Gegen den ihr am 28. Oktober 2024 in vollständig begründeter Fassung zugestellten "Teilentscheid" des Bezirksgerichts Brugg vom 31. Oktober 2023 erhob am 27. November 2024 auch die Klägerin fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Ziff. 1.2 des Teilurteils des Bezirksgericht[s] Brugg, Zivilgericht, vom 31.10.2023 sei dahingehend abzuändern, als das gesamte Testament (Letztwillige Verfügung) vom 10. Juli 2017 (TE.2009.27, act. 9) für un- gültig zu erklären sei. 2. Folgerichtig seien die Ziff. 3 und 4.1 des Teilurteils des Bezirksgericht[s] Brugg, Zivilgericht, vom 31.10.2023, aufzuheben und die Berufungsbe- klagten solidarisch zu verpflichten, die Gerichtskosten und die geltend gemachten Parteikosten der Berufungsklägerin vollumfänglich zu über- nehmen, mithin die Berufungsklägerin vollständig zu entschädigen. sowie die folgenden Beweisanträge: 1. Es sei eine Berufungsverhandlung mit Parteibefragung der Berufungs- klägerin durchzuführen. 2. Es sei als Zeugin zu befragen: - Frau AO._____ -7- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten 1–3 in solidarischer Haftbarkeit." 4.2. Mit Berufungsantwort vom 27. Januar 2025 beantragten die Beklagten 1–3 die kostenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin. 4.3. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 nahm die Klägerin zur Berufungsant- wort der Beklagten 1–3 unaufgefordert Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsmittelvoraussetzungen Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin und die Beklag- ten 1–3 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind dort teilweise unterlegen, sodass sie alle durch den angefochtenen Entscheid beschwert sind. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtli- chen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem die beiden Berufungen fristge- recht (vgl. Art. 311 ZPO) erfolgt und auch die Gerichtskostenvorschüsse (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet wurden, steht einem Eintreten auf ihre Berufungen nichts entgegen. 2. 2.1. Rügegründe Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.2. Begründungsobliegenheit 2.2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 -8- E. 2.3). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wie- derholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser be- reits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundes- gerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Feb- ruar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich LB180064 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; REETZ, a.a.O.; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vi- scher [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO; SEILER, a.a.O.; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass mit der Berufung ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt wird. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei aus- gewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen expliziert und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erst- instanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssach- verhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Ent- scheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Begründung der Beru- fung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid bezie- hen. Sie muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit die Berufungs- instanz sie mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (Urteil des Bundes- gerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4 m.w.N.). Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Die Rechtsmittelinstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellen- den tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Par- teien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann des- halb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder -9- diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 2.2.2. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung für deren Begründung "integral auf ihre Klage und Replik" verweist (Berufung der Klägerin Rz. 31), so stellt dies im Berufungsverfahren keine gültige Begründung dar. Vielmehr hat die Begründung in der Berufung selbst zu erfolgen. Dem "integralen Verweis" der Klägerin auf ihre vorinstanzlichen Rechtsschriften ist daher nicht zu fol- gen. 2.3. Noven 2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Noven geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 2.3.2. Die Berufungsbeilagen 3 und 4 der Klägerin sind neu und waren nicht Be- standteil des vorinstanzlichen Verfahrens. Weder bringt die Klägerin vor, weshalb diese unechten Noven (Berufungsbeilage 4 datiert vom 29. Januar 2021 und zur undatierten Berufungseilage 3 behauptet die Klägerin nicht, diese sei erst nach Aktenschluss im vorinstanzlichen Verfahren entstan- den) zulässig wären noch ist ersichtlich, weshalb die Klägerin diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte einreichen können. Es handelt sich daher um unzulässige Noven, die nicht zu berücksichtigen sind. 2.4. Verhandlung vor Obergericht Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. "Teilentscheid" 3.1. Berufung der Klägerin Die Klägerin bringt zunächst vor, der vorinstanzliche "Teilentscheid" leide an einem Strukturfehler. Es sei definitiv über die Gültigkeit der streitgegen- ständlichen letztwilligen Verfügungen zu entscheiden. Ein weiterer Teilent- scheid werde es nach dem angefochtenen Entscheid nicht mehr geben. Es gäbe nichts mehr, das unerledigt sei (Berufung der Klägerin Rz. 5). Ferner habe die Vorinstanz nicht festgehalten, welche Teile des Klagebeh- rens sie explizit gutheisse bzw. teilweise gutheisse und welche sie – im - 10 - Umkehrschluss abweise bzw. teilweise abweise (Berufung der Klägerin Rz. 8 f.). Dies hätte die Vorinstanz indessen tun müssen (Berufung der Klä- gerin Rz. 10). Als Kulminationspunkt fehle es an einer expliziten Teilabwei- sung, sodass aus dem Urteilsdispositiv nicht klar werde, dass eine Teilab- weisung vorliege. Es sei daher nicht vollstreckbar (Berufung der Klägerin Rz. 11). Das unklare Dispositiv sei zu berichtigen (Berufung der Klägerin Rz. 12). 3.2. Würdigung Der Klägerin kann insoweit gefolgt werden, als sich aus dem angefochte- nen Entscheid nicht ergibt, wieso es sich gemäss seinem Titel bloss um einen Teilentscheid handeln soll. Die Beklagten 1–3 weisen darauf hin, die Ursache liege im Umstand, wonach die Vorinstanz das Verfahren hinsicht- lich AG._____, AF._____ und AH._____ bereits mit Teilentscheid vom 15. Juni 2021 zufolge Klageanerkennung als erledigt von der Kontrolle ab- geschrieben habe (Berufungsantwort der Beklagten 1–3 Zu 1.1). Dies mag die Überlegung der Vorinstanz gewesen sein, ändert indessen nichts da- ran, dass das Gericht ein Verfahren bei einer Klageanerkennung bloss ab- schreibt (vgl. Art. 241 ZPO) und darüber keinen Entscheid – auch keinen Teilentscheid – fällt. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Ent- scheid nicht um einen Teilentscheid, sondern um einen normalen Endent- scheid, mit dem über sämtliche noch nicht abgeschriebenen Rechtsbegeh- ren entschieden wurde. Einen Nachteil hat die Klägerin durch die falsche Bezeichnung des Entscheids freilich nicht erfahren und macht sie auch nicht geltend. Hinsichtlich des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zeigen die Aus- führungen der Klägerin in ihrer Berufung, dass diese den angefochtenen Entscheid richtig verstanden hat und dieser auch entsprechend richtig ver- standen werden kann, ohne dass es eine entsprechende Berichtigung be- dürfte bzw. ohne dass explizit festgehalten werden müsste, dass die Klage im übrigen Umfang abgewiesen würde. Soweit die Klägerin geltend macht, das Entscheiddispositiv sei so nicht vollstreckbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass Gestaltungs- und Feststellungsentscheide einer Vollstreckung gar nicht zugänglich sind (STAEHELIN, ZPO-Komm., N. 8 zu Art. 335 ZPO). 4. Übersicht Streitgegenstand Mit Klage vom 8. Dezember 2020 beantragte die Klägerin, es seien vier Dokumente für ungültig zu erklären: − ein Testament (Letztwillige Verfügung) vom 15. Juli 2008 (TE.2009.27, act. 4), − ein Testament (Letztwillige Verfügung) vom 15. Juli 2008 (TE.2009.27, act. 11), − ein Testament (Letztwillige Verfügung) vom 10. Juli 2017 (TE.2009.27, act. 9) sowie - 11 - − ein undatiertes Schreiben der Erblasserin an das Bezirksgericht Brugg, dort eingegangen am 25. April 2013 (TE.2009.27, act. 7). Die Vorinstanz erkannte, − beide Versionen des Testaments (Letztwillige Verfügung) der Erb- lasserin vom 15. Juli 2008 (TE.2009.27, act. 4 und 11) seien ungül- tig. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten 1–3 (vgl. nachfolgend E. 5); − folgenden Teil: "Sonst gilt das Testament vom 15. Juli 2008 vollum- fänglich, andere Testamente oder Änderungen davon sind ungül- tig." des Testaments (Letztwillige Verfügung) vom 10. Juli 2017 (TE.2009.27, act. 9) für ungültig. Hiergegen richtet sich zunächst die Berufung der Beklagten 1–3: Es sei nämlich auch dieser Teil für gültig zu befinden (vgl. hinten E. 6.3). Hiergegen richtet sich aber auch die Berufung der Klägerin: Es seien auch die restlichen Teile dieses Testaments für ungültig zu erklären (vgl. hinten E. 6.2); und − das von der Erblasserin stammende, undatierte und dem Bezirks- gericht Brugg am 25. April 2013 zugegangene Schreiben (TE.2009.27, act. 7) sei mangels Testierwillens keine letztwillige Verfügung, die es für ungültig erklären könne (angefochtener Ent- scheid E. 3.5). 5. Testament vom 15. Juli 2008 – Berufung der Beklagten 1–3 5.1. Entscheid Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein gemeinschaftliches Testament unzulässig. Die Umwandlung eines ge- meinschaftlichen Testamtens in eine Verfügung von Todes wegen eines der beiden Erblassers sei ausgeschlossen, wenn die Bestimmungen von- einander abhängig seien, etwa wenn beide das gemeinschaftliche Testa- ment unterzeichnet hätten, es in der Wir-Form geschrieben sei und durch den Wortlaut unmissverständlich die von beiden getroffene Entscheidung betreffend das Schicksal ihres Nachlasses nach dem Tod des zweiten aus- gedrückt werde. Im Übrigen seien Testamente nach dem Willensprinzip auszulegen, wonach in erster Linie das vom Erblasser Gewollte massge- blich sei. Es sei zu vermuten, dass Gewolltes und Gesagtes überein- stimme, sodass der Wortlaut primäres Auslegungsmittel bleibe. Obwohl die Auslegung testamentsfremde Umstände und Beweismittel berücksichtige, erachte es das Bundesgericht aufgrund der strengen Formvorschriften des Erbrechts als unzulässig, durch Auslegung einen in der letztwilligen Verfü- gung nicht zum Ausdruck gebrachten Willen der Erblasserin einzuführen. In der Sache führte die Vorinstanz aus, die beiden Versionen des Testa- ments vom 15. Juli 2008 seien wortgleich. Die eine Version hätten sowohl die Erblasserin als auch ihr vorverstorbener Ehemann unterschrieben. In der anderen Version habe nur die Erblasserin unterschrieben und es liege - 12 - ein Zettel bei, worauf stehe, dass der vorverstorbene Ehemann aufgrund der Lähmung seiner Hand nach einem Hirnschlag nicht mehr unterzeich- nen könne. Das Testament sei von der Erblasserin handschriftlich in der Wir-Form geschrieben worden. Gestützt auf den Wortlaut sei für die Vor- instanz erstellt, dass es sich bei diesem Dokument um eine letztwillige Ver- fügung i.S.v. Art. 467 ZGB handle. Insbesondere wegen der Verwendung der Wir-Form und den Begriffen "unsere Hinterlassenschaft" und "unsres letzten Willens" handle es sich um ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres Ehemanns. Das Ehepaar habe die gemeinsam ge- troffene Entscheidung betreffend das Schicksal ihres Nachlasses nach dem Tod des zweiten Ehegatten ausdrücken wollen. Es hätten also beide über alle Güter verfügen wollen. Die Interpretation der Beklagten 1–3, wo- nach es der Erblasserin nur darum gegangen sei, dass ihr eigener Wille auch von ihrem Ehemann gebilligt werde, und dass nicht über beide Nach- lässe verfügt worden sei, weil die Erwartung bestanden habe, der Ehemann werde sowieso zuerst sterben, finde im Wortlaut von testamentsfremden Umständen oder Beweismitteln keine Stütze. Vielmehr habe die Erblasse- rin im Begleitbrief die Vorlage "Testament von mir" zu "Testament von uns" abgeändert. Zusammengefasst seien die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin und ihres Ehemanns vom 15. Juli 2008 voneinander abhängig und deshalb in ihrer Gesamtheit unzulässig bzw. rechtswidrig. Trotz Ein- haltens der Formvorschriften nach Art. 505 ZGB könne keine der beiden Versionen des Testaments in eine Verfügung von Todes wegen einzig der Erblasserin umgewandelt werden, da kein Zweifel daran bestünde, dass die Erblasserin zusammen mit ihrem Ehemann – und nicht alleine – habe verfügen wollen. Auch wenn dieser aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit nicht mehr habe verfügen können, sei es doch der Wille der Erblasserin gewe- sen, gemeinsam zu verfügen. Nichts zur Sache tue, dass die Erblasserin später auch alleine auf das Testament vom 15. Juli 2008 Bezug genommen habe, da ihr Willen im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments massge- bend sei. Auch eine Umwandlung des gemeinschaftlichen Testaments in einen Erbvertrag sei ausgeschlossen, da hierfür die in Art. 512 ZGB vorge- sehene Form nicht erfüllt sei. Beide Versionen des Testaments vom 15. Juli 2008 seien demnach für ungültig zu erklären. 5.2. Berufung der Beklagten 1–3 Die Beklagten 1–3 machen geltend, es stehe in diametralem Widerspruch zueinander, wenn die Vorinstanz ausführe, die Erblasserin und ihr Ehe- mann hätten die gemeinsam getroffene Entscheidung betreffend das Schicksal ihres Nachlasses nach dem Tod des zweiten Ehegatten ausdrü- cken wollen, wenn der Ehemann im Zeitpunkt des Erstellens des Testa- mens bereits urteilsunfähig gewesen sei. Der Erblasserin sei klar gewesen, dass ihr Ehemann keinen Willen mehr zu seinem Nachlass habe fassen und äussern können. Es könne sich also nicht um eine gemeinsam ge- troffene Entscheidung gehandelt haben; es liege kein korrespektives Tes- tament vor (Berufung der Beklagten 1–3 Ziff. 2.1). - 13 - In der Sache sei weiter zu berücksichtigen, dass die Erblasserin in ihrem Schreiben vom 25. April 2013 das Testament vom 15. Juli 2008 als ihr Tes- tament bezeichnet habe. Auch im Schreiben vom 22. Oktober 2015 habe die Erblasserin das Testament vom 15. Juli 2008 als ihr Testament betrach- tet. Am 13. Januar 2016 habe die Erblasserin festgehalten, sie möchte, dass das Testament vom 15. Juli 2008 gelte. Schliesslich habe die Erblas- serin auch in ihrem Testament vom 10. Juli 2017 auf das Testament vom 15. Juli 2008 Bezug genommen. Richtig sei zwar, dass es auf den Willen der Erblasserin am 15. Juli 2008 ankomme. Aufgrund des späteren Verhal- tens der Erblasserin in den Schreiben vom 25. April 2013, vom 22. Oktober 2015, vom 13. Januar 2016 und vom 10. Juli 2017 müsse davon ausge- gangen werden, die Erblasserin habe bereits im Juli 2008 den Willen ge- habt, ihren eigenen, vom letzten Willen des Ehemanns unabhängigen Wil- len auszudrücken. Dies habe sie insbesondere dadurch ausgedrückt, dass sie sich nach dem Tod des Ehemanns vom 13. Oktober 2011 wiederholt über den "gemeinsam gefassten Willen" hinweggesetzt und anders verfügt habe. Die Erblasserin hätte nicht in den Jahren 2015, 2016 und 2017 ab- weichende Verfügungen im Vergleich zum Testament vom 15. Juli 2008 getroffen, wenn sie sich je gebunden gefühlt hätte. Vielmehr habe sich die Erblasserin stets frei gefühlt, ihren letzten Willen nach eigenem Gutdünken anzupassen. Die Vorinstanz habe also falsch entschieden, wenn sie aus- führe, es gebe keinerlei Indizien, wonach die Erblasserin ihr Testament vom 15. Juli 2008 als ihr unabhängiges, eigenes Testament betrachtet habe (Berufung der Beklagten 1–3 Ziff. 2.2 und 4.1). Im Übrigen habe sich die Vorinstanz in ihrer Auslegung auf die Anwendung des Willenprinzips beschränkt. Mit keinem Wort habe sie den bei der Beur- teilung von Verfügungen von Todes wegen zentralen Grundsatz des favor testamenti erwähnt, geschweige denn angewandt. Demnach ist bei zwei möglichen Auslegungen jeweils diejenige zu wählen, welche zur weitest- möglichen Aufrechterhaltung bzw. Gültigkeit der letztwilligen Verfügung führe und damit dem Willen des Testators die bestmögliche Nachachtung verschaffe. Gestützt darauf hätte die Vorinstanz nicht von einem ungültigen korrespektiven Testament ausgehen dürfen (Berufung der Beklagten 1–3 Ziff. 2.3). 5.3. Rechtliches 5.3.1. Letztwillige Verfügung / gemeinschaftliches Testament Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Ver- mögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen (Art. 481 Abs. 1 ZGB). Eine letztwillige Verfügung kann entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Er- klärung errichtet werden (Art. 498 ZGB). Die eigenhändige letztwillige Ver- fügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der An- gabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben - 14 - sowie mit seiner Unterschrift zu versehen (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Erbver- träge bedürfen zu ihrer Gültigkeit demgegenüber der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 499 ff. ZGB). Aufgrund des numerus clausus zulässiger Errichtungsarten von Testamen- ten (vgl. hierzu LENZ, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 498 ZGB) sind gemeinschaftliche Testamente unzulässig, d.h. ungültig (ZK ZGB-ESCHER, 3. Aufl. 1959, N. 9 zu Die Ver- fügung von Todes wegen/Einleitung; LENZ, a.a.O., N. 4 und 12 zu Art. 498 ZGB; BK ZGB-TUOR, 2. Aufl. 1952, N. 14 ff. zu Vorbemerkungen zum Erb- vertrag). Dabei wird zwischen testamentum mere simultaneum, reziproken oder gegenseitigen Testamenten, und korrespektiven oder wechselseitigen Testamenten unterschieden. Beim testamentum mere simultaneum sind die Testamente einzig dadurch verbunden, dass sie auf dem gleichen Blatt Papier verfasst wurden. Es liegt eine rein formelle Verbindung zweier selb- ständiger Testamente vor. Beim reziproken oder wechselseitigen Testa- ment setzen sich die Testatoren gegenseitig zu Erben ein oder bedenken sich sonstwie gegenseitig. Beim korrespektiven oder wechselseitigen Tes- tament hingegen ist die Gültigkeit des einen Testaments von der Gültigkeit des anderen abhängig (LENZ, a.a.O., N. 5 zu Art. 498 ZGB). Unzulässig sind nur solche gemeinschaftlichen Testamente, die uno actu errichtet wor- den sind, also derart sprachlich miteinander verbunden sind, dass sie nicht zwei selbständige Testamente darstellen, sondern in einem fortlaufenden Text Anordnungen für mindestens zwei Nachlässe erhalten. Ob dies zutrifft, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden (LENZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 498 ZGB). Ungültigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments liegt grundsätz- lich vor, wenn der Text in Pluralform verfasst und anschliessend mit zwei Unterschriften versehen ist: "Wir verfügen, dass" (LENZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 498 ZGB). Eine Konversion korrespektiver Testamente ist nicht mög- lich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ehegatten ihr Vermögen nicht getrennt behandeln (BGE 89 II 284 E. 4; ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Die Ver- fügung von Todes wegen/Einleitung; LENZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 498 ZGB; TUOR, a.a.O., N. 14 zu Vorbemerkungen zum Erbvertrag). Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenser- klärung dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1). Auch die in Testamenten niedergeschriebenen Willenserklä- rungen können ausgelegt werden (ZEITER, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxis- kommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 1 zu Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB). Es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln (Urteil des Bundesge- richts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1; BREITSCHMID, a.a.O., N. 3 und 24 zu Art. 469 ZGB). Das Vertrauensprinzip kommt bei der Aus- legung von Testamenten nicht zur Anwendung; es gilt hier das Willensprin- zip. Die Erben und Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Ver- ständnisses der letztwilligen Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1; BREITSCHMID, a.a.O., N. 4 zu - 15 - Art. 469 ZGB; ZEITER, a.a.O., N. 6 zu Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB). Es wird vermutet, dass Gewolltes und Gesagtes übereinstimmen. Der Wortlaut ist primäres Auslegungsmittel (Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1; BREITSCHMID, Basler Kommentar ZGB, 2. Band, 7. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 469 ZGB; ZEITER, a.a.O., N. 14 zu Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB). Eine an sich klare Erklärung gibt es jedoch nicht; der Wortlaut als solcher kann keinen selbständigen Bestand haben. Denn be- wusst oder unbewusst stellt der Leser das, was er als Erklärung wahr- nimmt, in einen grösseren Zusammenhang, von dem er sich eine be- stimmte Vorstellung macht (Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 5.2.1). Zur Feststellung des wirklichen Willens des Erb- lassers können aber auch Anhaltspunkte ausserhalb der Urkunde (spezifi- scher Sprachgebrauch, Beziehungen zu den testamentarisch bedachten Personen, Lebensverhältnisse, Gewohnheiten und Charakterzüge, Kon- taktpersonen und Lebensumfeld, frühere Anordnungen und Entstehungs- geschichte, Ort der Aufbewahrung) berücksichtigt werden (BREITSCHMID, a.a.O., N. 27 zu Art. 469 ZGB; ZEITER, a.a.O., N. 16 ff. zu Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB). Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein animus testandi aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist. Demnach darf der Richter sogenannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1). Als Auslegungs- regel ist auch das Prinzip favor negotii bzw. favor testamenti zu berücksich- tigen. Demnach soll im Zweifel diejenige Auslegung den Vorzug erhalten, welche die Aufrechterhaltung der Anordnung von Todes wegen ermöglicht, und nicht jene, die deren Wegfall herbeiführt. Der Grundsatz des favor tes- tamenti ist sowohl hinsichtlich der Verfügungsformen als auch für die Er- mittlung des materiellen Verfügungsgehalts anzuwenden (Urteil des Bun- desgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1 und 6.1; ZEITER, a.a.O., N. 31 zu Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB). Die Umwandlung (Konver- sion) eines gemeinschaftlichen Testaments in einen gültigen Erbvertrag ist aber nur möglich, wenn die für diesen vorgesehenen Formvorschriften nach Art. 512 ZGB eingehalten wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2019 vom 25. November 2020, E. 5.2.1 i.f.; vgl. auch ZEITER, a.a.O., N. 48 f. zu Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB). Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret darzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 3.1; BREITSCHMID, a.a.O., N. 22 zu Art. 469 ZGB). 5.3.2. Ungültigkeitsklage Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie a) vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht - 16 - verfügungsfähig war, b) wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegan- gen ist, oder c) wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (Art. 519 Abs. 1 ZGB). Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung von Todes wegen für ungültig erklärt werde (Art. 519 Abs. 2 ZGB). Ebenfalls auf Klage hin für ungültig erklärt werden Verfügungen von Todes wegen, die an einem Formmangel leiden (Art. 520 Abs. 1 ZGB). 5.4. Würdigung Dem Argument der Beklagten 1–3, es könne sich beim Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebeilage 6) bereits deshalb nicht um ein gemeinschaftli- ches Testament der Erblasserin und ihres Ehemanns handeln, weil der Ehemann zu diesem Zeitpunkt unstreitig bereits urteilsunfähig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden: Soweit sie diesbezüglich einen Widerspruch erkennen, so beschlägt dieser Widerspruch auch ihre eigene Argumenta- tion, wonach die Beteiligung des Ehemanns der Erblasserin dazu gedient haben soll, nicht gegen die Interessen ihres Ehemanns zu handeln, was immerhin eine entsprechende Erklärung des Ehemanns zu seinen Interes- sen – und damit eben wieder Urteilsfähigkeit voraussetzt. Im Übrigen un- terliegen die Beklagten 1–3 der Fehlüberlegung, urteilsunfähige Personen könnten per se keine letztwilligen Verfügungen errichten. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass jede Verfügung von Todes wegen, die nicht für ungül- tig befunden wurde – auch eine mangelhafte –, gültig ist (ABT, in: Abt/Wei- bel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 519 ZGB). Verfügt eine urteilsunfähige Person letztwillig, so ist deren Verfügung somit bloss anfechtbar und kann mittels Ungültigkeitsklage für ungültig be- funden werden bzw. es kann die Ungültigkeit einredeweise geltend ge- macht werden (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 521 Abs. 3 ZGB; ZEITER, a.a.O., N. 42 und 43 zu Art. 467 ZGB). Nur bei krasser Verfügungsunfähig- keit – was vorliegend nicht behauptet wurde – ist ausnahmsweise von der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung auszugehen (ZEITER, a.a.O., N. 45 zu Art. 467 ZGB). Die weiteren Rügen der Beklagten 1–3 beschlagen die Auslegung der im Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebeilage 6) niedergeschriebenen Wil- lenserklärungen. Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass der Wortlaut dieses Dokuments eindeutig darauf hinweist, dass die Erblasserin und ihr Ehemann gemeinsam über ihre gesamte Hinterlassenschaft, also sowohl über den Nachlass der Erblasserin als auch über den Nachlass des Ehemanns, verfügen wollten, es sich somit um ein korrespektives Testa- ment handelt. So haben die Erblasserin und ihr Ehemann die erste Person Plural – ohne dass es sich dabei um einen pluralis majestatis handelt – verwendet. Es wird zunächst ausgeführt, dass sie beide folgende – also gemeinsame – letztwilligen Verfügungen treffen: "Wir […] treffen folgende letztwilligen Verfügungen:". Das Testament wird sodann für den Fall, dass - 17 - beide Ehegatten gestorben sind, getroffen: "Wenn wir beide gestorben sind, […]". Es bezieht sich auch auf beide Nachlässe, sowohl jenen der Erblasserin als auch auf jenen des Ehemanns: "verfügen wir über unsere Hinterlassenschaft". Dies hatte die Erblasserin handschriftlich so formuliert, obwohl ihr von ihrem Treuhänder, AM._____, ein gänzlich anderer Testa- mentsentwurf vorlag (Klageantwortbeilage 4): "Ich, [Erblasserin], treffe die folgenden letztwilligen Verfügungen: 1. Sollte mein [Ehemann] vor mir ver- sterben, so fällt die ganze Erbschaft meines Ehemannes gemäss Ehever- trag an mich. 2. Nach meinem Tode verfüge ich über meine Hinterlassen- schaft wie folgt: […] 3. Ich verfüge, dass […]". Mit anderen Worten hat die Erblasserin den Wortlaut bewusst von einem individuellen Testament in ein gemeinschaftliches Testament abgeändert (Wir anstatt Ich, "Wenn wir beide gestorben sind" anstatt "Nach meinem Tod", "unsere Hinterlassen- schaft" anstatt "meine Hinterlassenschaft"). Daraus kann nur abgeleitet werden, dass die Erblasserin im Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebei- lage 6) eben gerade nur einen korrespektiven Willen erklären wollte. Wenn die Beklagten 1–3 ausführen, die Erblasserin habe in späteren Schreiben in den Jahren 2013, 2015, 2016 und 2017 stets auf ihr Testament vom 15. Juli 2008 Bezug genommen, sodass daraus abgeleitet werden könne, die Erblasserin habe bereits am 15. Juli 2008 einen eigenständigen und keinen korrespektiven Willen erklären wollen, so hat die Vorinstanz dem zu Recht eine Absage erteilt. Die spätere Haltung der Erblasserin, wonach es sich beim Testament vom 15. Juli 2008 um "ihr" Testament handle, ist eine Laienformulierung und keine juristische, die mit dem Umstand erklärt wer- den kann, dass ihr Ehemann im Jahr 2011 verstarb und somit nur noch die Erblasserin da war. Dem Argument, wonach die Erblasserin das Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebeilage 6) für ihren eigenständigen und unabhän- gigen Willen gehalten haben soll, steht schliesslich auch das Begleitschrei- ben (Klagebeilage 8) entgegen, mit dem die Erblasserin das Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebeilage 6) an die Vorinstanz gesandt hatte. Darin hat sie nämlich den Vorlagentext von "Beiliegend sende ich Ihnen […] 2. Testament von mir, [Erblasserin] vom 15. Juli 2008" handschriftlich abge- ändert und "mir" zugunsten von "uns" gestrichen und neben sich selbst auch ihren Ehemann aufgeführt, sodass es tatsächlich heisst: "Beiliegend sende ich Ihnen […] 2. Testament von uns, [Erblasserin und Ehemann] vom 15. Juli 2008". Das hätte die Erblasserin nicht getan, wenn sie den Willen gehabt hätte, ein selbständiges und kein korrespektives Testament zu er- lassen. Vielmehr lassen diese Umstände erkennen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann am 15. Juli 2008 davon ausgegangen sein müssen, dass ihr korrespektives Testament zulässig sei und im Falle des Todes des einen Ehegatten automatisch als Testament des überlebenden Ehegatten weiter Bestand habe. Bei einem solchen Auslegungsergebnis lässt sich auch er- klären, weshalb die Erblasserin das Testament vom 15. Juli 2008 nach dem Tod ihres Ehemanns in ihren Schreiben als das ihrige bezeichnete und von diesem teilweise auch abweichen wollte. - 18 - Es bestehen daher keinerlei Zweifel daran, dass es sich beim Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebeilage 6) um ein ungültiges korrespektives Tes- tament handelt. Weil es daran keine Zweifel gibt und die andere Auslegung der Willenserklärung der Erblasserin durch die Beklagten 1–3 aufgrund des Gesagten nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, bleibt auch kein Raum für die Anwendung des favor testamenti. Im Übrigen wird die Konversion eines korrespektiven Testaments in ein individuelles Testa- ment aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeiten abgelehnt. Auch eine Konversion in einen Erbvertrag hat die Vorinstanz zu Recht mangels Erfül- lens der entsprechenden Formvorschriften verneint. 6. Testament vom 10. Juli 2017 6.1. Entscheid Vorinstanz Hinsichtlich des Testaments vom 10. Juli 2017 erwog die Vorinstanz, es handle sich um ein i.S.v. Art. 505 Abs. 1 ZGB formgültiges Testament der Erblasserin. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine testamentarische Anordnung nicht durch blosse Bezugnahme auf eine andere Urkunde getroffen werden könne, es sei denn, die Urkunde sei ih- rerseits eine formgültige letztwillige Verfügung der Erblasserin, sei der Ver- weis im Testament vom 10. Juli 2017 auf das Dokument vom 15. Juli 2008 rechtlich unverbindlich, weil letzteres nicht formgültig errichtet worden sei. Der Satz " Sonst gilt das Testament vom 15. Juli 2008 vollumfänglich, an- dere Testamente oder Änderungen davon sind ungültig." sei daher für un- gültig zu erklären (angefochtener Entscheid E. 3.4.2). Weiter sei gestützt auf das die Erblasserin betreffende Formular "Anmel- dung: Hilflosenentschädigung AHV" (Replikbeilage 5) und die Aussagen des ehemaligen Hausarztes der Erblasserin, AN._____, erstellt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 10. Juli 2017 zwar Erinnerungslücken gehabt habe und ihr Gedächtnis beeinträch- tigt gewesen sei; ihr Gesundheitszustand habe sich drastisch verschlech- tert gehabt; sie sei für alle alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe ange- wiesen gewesen, ausser für die Fortbewegung und die Pflege gesellschaft- licher Kontakte. Die Erblasserin habe medizinisch-pflegerische Hilfe benö- tigt und an einer mittelschweren, vaskulären Demenz gelitten sowie kogni- tiv-intellektuelle Einschränkungen gehabt. Ob die Erblasserin genau am 10. Juli 2017 betreffend die Erstellung eines Testaments urteilsfähig gewe- sen sei, habe AN._____ nicht sagen können. Er könne sich aber vorstellen, dass eine Person mit einer mittelschweren Demenz die Tragweite der Ab- änderung eines Punktes ihres Testaments erfassen könne. Die gesund- heitliche Entwicklung der Erblasserin sei ferner wellenförmig verlaufen. Für eine vaskuläre Demenz typisch habe es bessere Momente gegeben. AN._____ habe nicht den Eindruck gehabt, die Erblasserin sei beeinflusst worden. Vielmehr habe die Erblasserin der Beklagten 1 wohl vertraut. Wei- ter habe der Notar AP._____ am 9. Februar 2016 einen Vorsorgeauftrag der Erblasserin beurkundet, wofür er sich zuvor von der Urteilsfähigkeit der - 19 - Erblasserin habe überzeugen müssen. Der Vorsorgeauftrag sei denn auch nie in Kraft gesetzt worden. Die Erblasserin sei am 10. Juli 2017 zwar nicht kerngesund gewesen, habe aber nicht an einem dauernden Schwächezu- stand gemäss Art. 16 ZGB gelitten und sei auch nicht übermässig beein- flussbar gewesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung befän- den sich Personen, die zur Bewältigung des Alltags auf fremde Hilfe ange- wiesen seien und an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung leiden würden, noch nicht in einem dauernden Schwächezustand i.S.v. Art. 16 ZGB. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Erblasserin grundsätz- lich urteilsfähig gewesen sei und die Klägerin zu beweisen habe, dass die Erblasserin sowohl in ihrer Willensbildungs- wie auch in ihrer Willensumset- zungsfähigkeit betreffend die zwei "Widerrufe" und die Einsetzung der Be- klagten 1–2 als Willensvollstreckerinnen eingeschränkt gewesen sei (an- gefochtener Entscheid E. 3.4.3.4). Im Testament vom 10. Juli 2017 habe die Erblasserin für das Gericht nach- vollziehbar die Schenkung an AH._____ widerrufen, weil der Erblasserin insbesondere gestützt auf das Schreiben des Schweizerischen Bauernver- bands vom 20. April 2009 (Duplikbeilage 1) im Nachhinein klar geworden sei, dass eine Abparzellierung der vorgesehenen Grundstücksfläche nicht möglich sein werde. Aufgrund der Pensionierung des Treuhänders der Erb- lasserin, AM._____, und aufgrund dessen Gesundheitszustand (vgl. Dupli- kbeilage 3) sei es auch folgerichtig, dass die Erblasserin seine Einsetzung als Willensvollstrecker widerrufen habe. Aufgrund dessen Gesundheitszu- stands sei die Erblasserin nicht sicher gewesen, ob er das Amt des Wil- lensvollstreckers werde übernehmen können. Die beiden Widerrufe seien demnach objektiv nachvollziehbar und stünden im Einklang mit den bishe- rigen persönlichen Wertvorstellungen der Erblasserin. Das Gericht sei da- von überzeugt, dass es der Erblasserin möglich gewesen sei, Sinn, Zweck- mässigkeit und Wirkungen der beiden Widerrufe zu erfassen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Erblasserin nicht in der Lage gewesen wäre, dieser vernünftigen Erkenntnis nach ihrem freien Willen entsprechend zu handeln. Damit gelinge der Klägerin der Beweis nicht, dass die Erblasserin am 10. Juli 2017 betreffend die Widerrufe der Schenkung an AH._____ und der Einsetzung von AM._____ als Willensvollstrecker urteilsunfähig gewe- sen sei. Folglich sei das Testament vom 10. Juli 2017 hinsichtlich dieser beiden Punkte gültig. Indessen seien die beiden Widerrufe unbeachtlich, da bereits die jeweiligen Anordnungen im Testament vom 15. Juli 2008 rechtswidrig und formungültig gewesen seien (angefochtener Entscheid E. 3.4.3.5). Mit der Einsetzung der Beklagten 1–2 als Willensvollstreckerinnen habe die Erblasserin auch kein Last-Minute-Testament erlassen. Die Beklagten 1–2 seien wichtige Bezugspersonen für die Erblasserin gewesen, da sie diese beiden im Jahr 2016 auch als Vorsorgebeauftragte (Replikbeilage 8) und die Beklagte 1 im Jahr 2018 zudem als vertretungsberechtigte Person in - 20 - gesundheitlichen Angelegenheiten (Klageantwortbeilage 10) eingesetzt habe. AN._____ habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Erblasserin von den Beklagten 1–2 beeinflusst worden sei. Vielmehr habe die Erblasserin der Beklagten 1 vertraut. Mit der Einsetzung der Beklagten 1–2 als Willens- vollstreckerinnen sei die Erblasserin nicht von ihren bisherigen persönli- chen Wertvorstellungen abgewichen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass es der Erblasserin möglich gewesen sei, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen der Einsetzung der Beklagten 1–2 als Willensvollstreckerinnen zu erfassen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Erblasserin nicht in der Lage gewesen wäre, dieser vernünftigen Erkenntnis nach ihrem freien Willen entsprechend zu handeln. Damit gelinge der Klägerin der Beweis nicht, dass die Erblasserin am 10. Juli 2017 betreffend die Einsetzung der Beklagten 1–2 als Willensvollstreckerinnen urteilsunfähig gewesen sei. Folglich sei das Testament vom 10. Juli 2017 in dieser Hinsicht gültig (an- gefochtener Entscheid E. 3.4.3.6). Zusammenfassend sei nur das Testament vom 10. Juli 2017 teilweise gül- tig. Da die Erblasserin ansonsten keine Anordnungen getroffen habe, komme das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung. Die Klägerin sei gesetz- liche Erbin und aufgrund der familiären Konstellation betrage ihr Erban- spruch am Nachlass 1/16 (angefochtener Entscheid E. 3.6). Da ein Urteil über die Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen indessen nur zwischen den Prozessparteien gilt und weil der AE._____ mit Testament vom 15. Juli 2008 vermachte Anteil von 1/8 aufgrund seines Vorversterbens und man- gels anderer Anordnungen der Erblasserin an die nächsten gesetzlichen Erben der Erblasserin gelangt, stehe der Klägerin ein Anteil von 1/128 (1/8 x 1/16) am gesamten Nachlass der Erblasserin zu. Die restlichen 7/128 würden aufgrund der inter-partes-Wirkung der Ungültigkeitsklage aus- schliesslich zu Lasten des Anteils der Beklagten 1–3 gehen (die anderen gesetzlichen Erben haben keine Ungültigkeitsklage erhoben, weshalb sie das Testament von 15. Juli 2008, welches grundsätzlich keine Erbquote für die weiteren Geschwister der Erblasserin bzw. ihre Nachkommen vorsah, gegen sich gelten lassen müssen. Ihren kommt daher kein analoger An- spruch von 7/128 gegenüber den Beklagten zu; angefochtener Entscheid E. 3.7). 6.2. Berufung der Klägerin 6.2.1. Rügen Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht zum anwendbaren Be- weismass für die Beurteilung der der Urteilsfähigkeit der Erblasserin zu- grunde liegenden Tatsachen ausgesprochen. Es komme das herabge- setzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwen- dung, da die Erblasserin bereits verstorben sei (Berufung der Klägerin Rz. 19 ff.). - 21 - Weiter komme vorliegend aufgrund der vaskulären Demenz der Erblasse- rin eine Beweislastumkehr zur Anwendung (Berufung der Klägerin Rz. 32 ff.). Die Erblasserin habe seit ihrem Hirnschlag vom 19. Februar 2015 an einer mittelschweren, vorwiegend vaskulären Demenz mit wellen- förmigem Verlauf, kognitiv-intellektuellen Einschränkungen, einem sich kontinuierlich und drastisch verschlechterndem Gesundheitszustand und Erinnerungslücken sowie einem beeinträchtigten Gedächtnis gelitten und sei für alle alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden, Auf- stehen, Absitzen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) auf Hilfe angewiesen gewesen (Berufung der Klägerin Rz. 42 ff.). Auch der Zeuge, AN._____ (ehemaliger Hausarzt der Erblasserin) habe aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der Erblasserin (Demenz) ernst- hafte Zweifel an der Urteilsfähigkeit geäussert. Es sei daher unerfindlich, wie die Vorinstanz einzig aus seiner Zeugenaussage habe apodiktisch zum Schluss gelangen können, die Erblasserin sei urteilsfähig gewesen, als sie am 17. Juli 2017 das Testament verfasst habe (Berufung der Klägerin Rz. 66). Im Übrigen habe AN._____ die Erblasserin nur selten gesehen, im Jahr 2015 vier Mal, im Jahr 2016 einmal, im Jahr 2017 sechs Mal, im Jahr 2018 fünf Mal und im Jahr 2019 noch drei Mal. Diese geringe Kadenz von Besuchen zeige auf, dass AN._____ kein verlässliches Urteil über den Geisteszustand der Erblasserin habe abgeben können. Folglich habe die Vorinstanz auch nicht derart schwergewichtig darauf abstellen dürfen (Be- rufung der Klägerin Rz. 69). Die Vorinstanz habe auch aus dem Formular bezüglich der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung der AHV die falschen Schlüsse gezogen (Berufung der Klägerin Rz. 70). Die IV-Akten der Erblasserin enthielten einen Bericht des Aussendienstes vom 27. Juli 2017, wonach sich der Gesundheitszu- stand der Erblasserin in den letzten Monaten drastisch verschlechtert habe und eine Erhöhung der Hilfslosenentschädigung auf "schweren Grades" er- folgen müsse. Weiter stehe darin, dass Dritthilfe beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen und Essen seit März 2017 ausgewiesen sei. Beim Verrichten der Notdurft sei Dritthilfe seit dem April 2016 ausgewiesen. Zudem sei die Erb- lasserin sehr unsicher auf den Beinen und werde stets vom Pflegepersonal geführt. Auch im Rollator sei eine Begleitung notwendig. Die Dritthilfe sei zusammenfassend weiterhin ausgewiesen (Berufung der Klägerin Rz. 72 ff.). Demgegenüber führe die Vorinstanz aus, dass die Erblasserin in diesen Bereichen auf Hilfe angewiesen sei, ausser für die Fortbewegung und die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten. Es sei unerfindlich, woher die Vorinstanz diese Feststellung hernehme (Berufung der Klägerin Rz. 78). Die Erblasserin habe grosse Gedächtnislücken gehabt. Das widerspiegle sich im widerrufenen Testament vom 22. Oktober 2015. Darin habe sie nämlich ihren Schwager, BA._____ (Vater der Beklagten 1–3), begünstigt, - 22 - obwohl dieser bereits am 9. April 2002 verstorben gewesen sei. Ebenso habe die Erblasserin ihren Schwager, AE._____, begünstigt, obwohl auch dieser bereits am 7. Juli 2015 verstorben gewesen sei. Die geistige Ge- sundheit der Erblasserin sei also gravierend beschädigt gewesen. Nicht nur das Kurzzeit-, sondern auch das Langzeitgedächtnis der Erblasserin habe bereits Mitte 2015 nicht mehr funktioniert. Dies sei ein deutlicher Beweis für die Verwirrung der Erblasserin und dafür, dass diese bereits zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen sei (Berufung der Klägerin Rz. 91). So- wohl die Willensbildungs- wie auch die Willensumsetzungsfähigkeit der Erblasserin seien offensichtlich auf massivste Art und Weise durch mas- sivste geistige / gesundheitliche Defizite beeinträchtigt gewesen. Es müss- ten sehr starke Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Erblasserin aufkommen. Sie sei nicht mehr fähig gewesen, ihre finanzielle und vermögensrechtliche Situation zu überblicken, Zusammenhänge zu sehen und die Konsequen- zen ihrer letztwilligen Dispositionen realitäts- und sachbezogen in ein rich- tiges Verhältnis zu bringen. Ihre geistige Verwirrtheit erscheine offenkun- dig. Die Einsetzung zweier bereits Vorverstorbener erscheine unvernünftig, was ein Indiz für eine Urteilsunfähigkeit sei. Dies alles habe die Vorinstanz nicht interessiert (Berufung der Klägerin Rz. 94 und 96). Unhaltbar und abwegig sei auch die vorinstanzliche Logik, wonach aus dem Ausschluss eines "Last-Minute-Testaments" auf die Urteilsfähigkeit der Erblasserin geschlossen worden sei. Der zeitliche Abstand von eindrei- viertel Jahren zum Tod der Erblasserin vermöge nicht deren Urteilsfähigkeit zu beweisen (Berufung der Klägerin Rz. 98 f.). Die Einsetzung der Beklagten 1–2 als Vorsorgebeauftragte gemäss Vor- sorgeauftrag vom 9. Februar 2016 könne nicht für die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserstellung vom 10. Juli 2017 her- angezogen werden, zumal dazwischen fast eineinhalb Jahre liegen würden (Berufung der Klägerin Rz. 103). Auch die vorsorgliche Notfallplanung mit Einsetzung der Beklagten 1 als vertretungsberechtigte Person spreche nicht für die Urteilsfähigkeit der Erblasserin. Vielmehr sei anzunehmen, dass der gesundheitliche Zustand der Erblasserin im Zeitpunkt der Notfall- planung im Jahr 2018 noch schlechter gewesen sei als bei der Erstellung des Testaments am 10. Juli 2017, als er bereits so schlecht gewesen sei, dass von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen sei (Berufung der Klägerin Rz. 104). Demnach sei von der Vermutung der Urteilsunfähigkeit auszugehen und folglich hätten die Beklagten 1–3 betreffend die Urteilsfähigkeit der Erblas- serin am 10. Juli 2017 die Beweislast zu tragen (Berufung der Klägerin Rz. 106). Weiter macht die Klägerin geltend, es stelle sich vorliegend die Frage der Drittbeeinflussung der Erblasserin durch die Beklagten 1–2 (Berufung der - 23 - Klägerin Rz. 48). AN._____ habe ausgesagt, die Erblasserin sei aufgrund ihrer Demenz durch Dritte beeinflussbar gewesen (Berufung der Klägerin Rz. 66). Zu widersprechen sei demgegenüber seiner realitätsfremden Aus- sage, wonach er den Eindruck gehabt habe, die Erblasserin habe der Be- klagten 1 vertraut (Berufung der Klägerin Rz. 67). AN._____ habe dies gar nicht abschätzen können und sei für die Beurteilung dieser Frage höchst ungeeignet, weil er die Erblasserin nur vier bis sechs Mal pro Jahr gesehen habe. Er habe sich gewiss nicht ein verlässliches und konsolidiertes Bild darüber machen können, ob zwischen der Erblasserin und der Beklagten 1 ein Vertrauensverhältnis bestanden habe und schon gar nicht, ob sich da- raus ein Abhängigkeitsverhältnis entwickelt habe (Berufung der Klägerin Rz. 68). Da die Beklagten 1–3 erst nach dem Hirnschlag der Erblasserin vom 19. Februar 2015 in deren Leben aufgetaucht seien und ab dann auch die seltsamen, widersprüchlichen und unlogischen Abläufe (gemeint ist wohl, dass die Erblasserin mit ihrem Testament vom 22. Oktober 2015 [Antwortbeilage 5] vom Testament vom 15. Juli 2008 abwich, mit Testa- ment vom 13. Januar 2016 dann aber wieder das Testament vom 22. Ok- tober 2015, das sie in Anwesenheit ihrer Vertrauensperson, Treuhänder AM._____, geschrieben habe, widerrief, um im Testament vom 10. Juli 2017 wieder das Gegenteil vom Testament vom 22. Oktober 2015 zu ver- fügen [vgl. Berufung der Klägerin Rz. 86 f.]) begonnen hätten, sei klar, dass diese Handlungen der Erblasserin durch die obsessive Einflussnahme der Beklagten 1–2 fremdgesteuert worden seien. Die Vorinstanz hätte insbe- sondere die vermeintlichen Hilfestellungen der Beklagten 1–2 viel kritischer beurteilen müssen. In einer devoten und völlig unkritischen Haltung habe die Vorinstanz demgegenüber einzig auf die Aussagen von AN._____ ab- gestellt. Es sei doch in höchstem Masse verdächtig, dass sich die Beklag- ten 1–2 von der Erblasserin als Willensvollstrecker hätten einsetzen lassen (Berufung der Klägerin Rz. 82, 87). Der Zeuge AM._____ sei denn auch überzeugt davon gewesen, dass die Erblasserin in dieser Phase überzeugt worden sei (Berufung der Klägerin Rz. 88). Tatsache sei auch, dass das Testament vom 10. Juli 2017 von der Erblasserin zusammen mit der Be- klagten 2 geschrieben worden sei. Die Beklagte 2 habe die Erblasserin also direkt beeinflusst und sogar auf die konkrete handschriftliche Erstellung un- mittelbar eingewirkt. Das wiege umso schwerer, als die Beklagten 1–2 als von der Erblasserin eingesetzte Willensvollstreckerinnen unmittelbar aus dieser testamentarischen Disposition profitiert hätten. Ferner habe die Be- klagte 1 das entsprechende Testament gleichentags noch in den Banksafe gebracht. Dies müsse das Gericht zu einer kritischeren Prüfung veranlas- sen (Berufung der Klägerin Rz. 89 und 103). Im Übrigen habe die Erblas- serin mit offensichtlich von Drittpersonen vorgeschriebenem Schreiben vom 18. Mai 2016 ihr Testament vom 26. Oktober 2015 beim Bezirksge- richt Brugg zurückgezogen, nachdem der Beklagten 1 von AM._____ die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin zugestellt worden seien (Beru- fung der Klägerin Rz. 90). Sowohl die Willensbildungs- wie auch die Willen- sumsetzungsfähigkeit der Erblasserin seien durch Drittbeeinflussung - 24 - beeinträchtigt gewesen bzw. der Wille der Erblasserin sei nicht mehr ihr eigener, sondern ein komplett fremdgesteuerter gewesen (Berufung der Klägerin Rz. 94 und 103). Auch der Widerruf vom 13. Januar 2016 (Ant- wortbeilage 6) trage eindeutig die Handschrift der Beklagten 1–2. Die Erb- lasserin sei unter massiven Druck gesetzt worden. Der ganze Ablauf mit Testamentsergänzung vom 22. Oktober 2015, Widerruf vom 13. Januar 2016 und Rückzug vom 18. Mai 2016 sei der Erblasserin aufoktroyiert und befohlen worden, zumal sich die Beklagten 1–3 ansonsten mit nur einem Drittel anstatt 21/24 hätten begnügen müssen (Berufung der Klägerin Rz. 95). Das Testament vom 26. Oktober 2015 hätte die Erblasserin nie- mals freiwillig rückgängig gemacht. Eine unstatthafte Drittbeeinflussung sei offensichtlich, was den Willen der Erblasserin überbrückt habe. Das Zepter hätten ausschliesslich die Beklagten 1–2 in der Hand gehabt (Berufung der Klägerin Rz. 96). Die Erblasserin hätte AM._____ niemals freiwillig als Wil- lensvollstrecker abgesetzt, da ein jahrzehntelanges Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestanden habe. Die Beklagten 1–3 hätten diesen aber loswerden müssen, da er angefangen habe, unangenehme Fragen zu stel- len, und um einen möglichst hohen Anteil am Erbe zu erhalten (Berufung der Klägerin Rz. 97). Die Erblasserin habe auch beim Aufsetzen der vor- sorglichen Notfallplanung vom 26. September 2018, in der sie die Beklagte 1 als Vertreterin eingesetzt habe, unter kompletter Einflussnahme der Be- klagten 1 gestanden (Berufung der Klägerin Rz. 104). Die Erblasserin sei also auf massivste und rechtswidrige Art und Weise von den Beklagten 1– 2 beeinflusst worden, sodass ihr Wille nicht mehr frei gewesen sei, um am 10. Juli 2017 ein Testament zu verfassen (Berufung der Klägerin Rz. 107). Die Beklagten 1–2 hätten alles an sich gerissen und der Erblasserin das Leben diktiert (Berufung der Klägerin Rz. 139). Schliesslich habe die Klägerin seit ihrer Kindheit einen sehr engen Kontakt zur Erblasserin gepflegt. Die Mitglieder der Familie AH._____, allesamt engste Vertrauenspersonen der Erblasserin, würden demgegenüber die Beklagten 1–3 nicht mit der Zeit vor dem Hirnschlag der Erblasserin in Ver- bindung bringen (Berufung der Klägerin Rz. 79). Die Beklagten 1–3 hätten der Erblasserin entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht nahege- standen (Berufung der Klägerin Rz. 80). Sie seien vielmehr erst nach dem Hirnschlag der Erblasserin am 19. Februar 2015 aktiv in Erscheinung ge- treten und hätten sich dann ins Leben der Erblasserin gedrängt. Es hätten dann auch die Irrungen und Verwirrungen mit seltsamen und widersprüch- lichen Handlungen der Erblasserin begonnen, die nicht mehr mit ihren ha- bituellen Wertevorstellungen im Einklang gestanden hätten. Die Erblasse- rin sei aufgrund der obsessiven Einflussnahme durch die Beklagten 1–2 fremdgesteuert worden. Seit Ende 2007 bis zum Hirnschlag habe sich ein- zig die Familie AH._____ der Erblasserin angenommen und diese liebevoll betreut. Die Beklagten 1–3 seien in diesem Zeitfenster nie aufgetaucht (Be- rufung der Klägerin Rz. 81 f.). - 25 - 6.2.2. Rechtliches Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermö- gen letztwillig zu verfügen (Art. 467 ZGB). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunft- gemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intel- lektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wir- kungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (Willensbildungsfähig- keit), anderseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu han- deln (Willensumsetzungsfähigkeit). Die Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Urteil des Bundes- gerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3). Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicher- heit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht, und wird vermutet. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (Hauptbeweis; BGE 144 III 264 E. 6.1.2, 124 III 5 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.4, 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.1). Im Bereich des Erbrechts sind an die Urteilsfähigkeit keine überhöhten Anforderungen zu stellen (ZEITER, a.a.O., N. 10 zu Art. 467 ZGB). Befand sich eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezu- stand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Nor- malfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krank- heitsbedingten geistigen Abbaus befinden (BGE 144 III 264 E. 6.1.3, 124 III 5 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.5, 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.1). Hierzu gehören etwa fol- gende Fälle: • gutachterlich bestätigte demenzielle Entwicklung, gekennzeichnet durch eine Kombination von Gedächtnisstörungen mit einer Sprachstörung und einer eingeschränkten Planungs- und Hand- lungsfähigkeit und Unfähigkeit, im Vorfeld einer Entscheidung - 26 - Informationen zu verarbeiten, Alternativen abzuwägen und eine ausgewogene Wahl zu treffen (BGE 144 III 264 E. 6.3.1); • psychoorganisches Syndrom senilsklerotischer Genese und damit eine Geistesschwäche im Rechtssinn (BGE 124 III 5 E. 4); • senile Demenz in fortgeschrittenem Stadium (Urteil des Bundesge- richts 5A_465/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3 und E. 6.1.2); • anhaltende "trouble délirant persistant" (Urteil des Bundesgerichts 5A_859/2014 vom 17. März 2015 E. 4); • fortgeschrittene Demenz des Typs Alzheimer (Urteil des Bundesge- richts 5A_191/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 4.2); • Demenz vaskulären Ursprungs, der Erblasser hatte Schwierigkei- ten, die Folgen seiner Handlungen zu begreifen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_436/2011 vom 12. April 2012 E. 5.4 und 5.6); • schweres psychoorganisches Syndrom, senile Demenz des Typs Alzheimer (Urteil des Bundesgerichts 5A_723/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3.1 und 4.1); • starkes demenzielles Syndrom eines 82-Jährigen (Urteil des Bun- desgerichts 5C.282/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3.1); • Symptome einer senilen Demenz des Typs Alzheimer, Gedächtnis- und Auffassungsstörungen, die Erblasserin hatte im fraglichen Zeit- raum nach längst verstorbenen Angehörigen gefragt (Urteil des Bundesgerichts 5C.259/2002 vom 6. Februar 2003 E. 3); • Arteriosklerose mit allgemeinen psychoorganischen Symptomen, Parkinson, Störungen des Nervensystems und des psychischen Gleichgewichts sowie Epilepsie (Urteil des Bundesgerichts 5C.258/2000 vom 16. Januar 2001 E. 3a/aa). Kein solcher Schwächezustand ist die (angebliche) Abhängigkeit von einer bestimmten Person. Eine solche kann zwar Ausdruck eines be- stehenden Schwächezustands sein und unter Umständen insbeson- dere die Willensumsetzungsfähigkeit der verfügenden Person ein- schränken. Sie ist aber kein selbständiges Verdachtsmoment im Hin- blick auf eine mögliche Urteilsunfähigkeit und vermag für sich genom- men eine Beweislastumkehr nicht zu begründen (Urteil des Bundesge- richts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.2). Kein die Urteilsunfähig- keit vermutender Zustand liegt ferner vor, wenn die handelnde Person • zwar an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung litt, diese sich aber nicht in einem dauernden Verwirrtheitszustand, son- dern in Störungen im Kurzzeitgedächtnis, dem Verpassen von vielen Terminen und der Hilfsbedürftigkeit zur Gestaltung des Alltags (Medikamenteneinnahme, Fahrdienst) geäussert hat und zudem zeitweise depressive und isolierte Zustände vorla- gen (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.3); - 27 - • zwar mit delirantem Zustandsbild in ein Spital eintrat, sich der Zustand in der Folge aber verbessert hat und daher gerade kein andauernder schwerer Verwirrtheitszustand oder ähnliches do- kumentiert ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3.2); • zwar bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an Alzhei- mer erkrankt ist, sich die Symptome aber punktuell und episo- disch äussern und daher nicht Ausdruck eines Dauerzustands sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2011 vom 31. Mai 2012 E. 4.2.2); • infolge periodisch verabreichter Medikamente vorübergehend zeitweise örtlich und zeitlich desorientiert ist (Urteil des Bundes- gerichts 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.3); • nur geringe Schwächen aufweist, beispielsweise im fortgeschrit- tenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeitweise verwirrt ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 4); • lediglich Absenzen infolge eines Hirnschlages hat (Urteil des Bundesgerichts 5C.98/2005 vom 25. Juli 2005 E. 2.3.2); • bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5). Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunft- gemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (BGE 144 III 264 E. 6.1.3, 124 III 5 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.5, 5a_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.1.4, 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.1 i.f.). Urteilsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn sowohl eine abnorme Beeinflussbarkeit der Erblasserin als auch eine tatsächliche Einflussnahme auf die Erblasserin feststeht. Die Wirksamkeit des Beeinflussungsversuchs wird in solchen Fällen vermutet. Das Erfordernis der Abnormalität der Be- einflussbarkeit zielt dahin, dass die Anforderungen an die Testierfähigkeit nicht überspannt werden dürfen, soll doch der Erblasser auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfü- gen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 6.1.1). Hinsichtlich einer Demenzerkrankung ist zu berücksichtigen, dass betagte Menschen im Alter oft als fahrig oder vergesslich wahrgenommen werden, was aber nicht zwingend auf eine Erkrankung zurückzuführen sein muss. - 28 - Dies kann auch Ausdruck des normalen altersbedingten Abbaus der geis- tigen Leistungsfähigkeit sein. Liegt Demenz vor, kommt es in verschiede- nen Bereichen (Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, Lernen und Ge- dächtnis, Sprache und motorische Fähigkeiten) zu kognitiven Störungen. Diese führen zu Beeinträchtigungen in den täglichen Aktivitäten und zu Ver- haltensstörungen (BLATTNER, Demenz im Erbrecht, AJP 12/2022, S. 1286 m.w.N.). In der Regel verläuft eine Demenz fortschreitend, schubweise oder schleichend, sodass die kognitiven Fähigkeiten kontinuierlich abneh- men. Eine Besserung bzw. Heilung ist nicht zu erwarten. Dennoch können die geistigen Fähigkeiten schwanken. Luzide Intervalle sind jedoch so gut wie ausgeschlossen. Bei einer leichten Demenz kann sich die betroffene Person noch adaptieren, weshalb die Erhaltung der Selbständigkeit im Vor- dergrund steht. Bei einer mittelschweren Demenz benötigt die betroffene Person bereits mehr Unterstützung und kann ihren Alltag nicht mehr voll- umfänglich allein meistern. Bei einer schweren Demenz ist die betroffene Person in fast allen täglichen Aktivitäten auf Unterstützung angewiesen. Sie erkennt ihre Angehörigen meist nicht mehr und kann nur noch minimal kommunizieren (BLATTNER, a.a.O., S. 1287 und 1289 m.w.N.). Die gesund- heitliche Einschränkung durch eine Demenz führt nicht automatisch zu Ur- teilsunfähigkeit. Je nach Schweregrad der Demenz sind die Auswirkungen auf die intellektuellen Fähigkeiten stärker oder schwächer. Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall zu bestimme, ob eine de- mente Person bezüglich eines konkreten Geschäfts zu einem bestimmten Zeitpunkt noch urteilsfähig ist. Als Grundsatz kann bei einer leichten De- menz Urteilsfähigkeit aber bejaht und bei einer schweren Demenz Urteils- fähigkeit verneint werden (BLATTNER, a.a.O., S. 1288 f. m.w.N.). Zwar hat sich eine Urkundsperson bei der Beurkundung eines Vorsorgeauftrags von der Urteilsfähigkeit der betroffenen Person zu überzeugen, hinsichtlich der Urteilsfähigkeit kommt der öffentlichen Urkunde aber keine erhöhte Be- weiskraft zu. Der Richter ist nicht an die Wahrnehmungen der Urkundsper- son gebunden. Die öffentliche Beurkundung stellt jedoch ein Indiz für das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit dar (BGE 124 III 5 E. 1c; BLATTNER, a.a.O., S. 1290 m.w.N.). Bestehen Zweifel hinsichtlich der Urteilsfähigkeit, kann die Unvernünftigkeit einer letztwilligen Verfügung Indiz dafür sein, dass sich der Testator seiner Handlung bzw. Folgen nicht mehr bewusst war (BGE 124 III 5 E. 4c/cc i.f., 117 II 231 E. 2a). Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie die Feststellung, ob und inwieweit eine bestimmte Person die Folgen ihres Handelns beurteilen und Versuchen der Beeinflussung durch Dritte ihren eigenen Willen entgegensetzen konnte, betreffen Tatfragen (BGE 144 III 264 E. 6.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.6, 5a_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.3). - 29 - 6.2.3. Würdigung 6.2.3.1. Beweismass Der Klägerin kann zunächst darin gefolgt werden, wenn sie rügt, die Vor- instanz habe das im Zusammenhang mit der Beurteilung der Urteilsunfä- higkeit der Erblasserin relevante Beweismass nicht genannt (Berufung der Klägerin Rz. 19). Die Parteien sind sich diesbezüglich jedenfalls zu Recht (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 5A_325/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 6.1.1, 5A_951/2016 vom 14. September 2017 E. 3.1.2, 5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.1) einig, dass aufgrund des Todes der Erblasserin das herabgesetzte Beweismass der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung gelangt (Berufung der Klägerin Rz. 20 ff., Berufungsantwort der Beklagten 1–3 Zu 3.1). Danach gilt ein Be- weis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach ob- jektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.2). 6.2.3.2. Umkehr der Vermutung Die Erblasserin war im Zeitpunkt des Erlasses des Testaments vom 10. Juli 2017 93-jährig. Ihre Urteilsfähigkeit wird im Grundsatz vermutet. Damit war die Erblasserin im Zeitpunkt des Erlasses des Testaments vom 10. Juli 2017 grundsätzlich handlungs- und damit auch verfügungsfähig i.S.v. Art. 467 ZGB. Die Klägerin rügt zunächst, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von der Vermutung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin ausgegangen. Vielmehr hätte sie aufgrund des Zustands der Erblasserin von der Vermutung der Urteilsunfähigkeit ausgehen müssen. Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist zunächst festzuhalten, dass es vorliegend einzig um die Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin am 10. Juli 2017 geht, als sie das umstrittene Testament (Klagebeilage 10) verfasste. Inhaltlich handelt es sich beim Testament vom 10. Juli 2017 so- dann bloss um eine Änderung des – für ungültig befundenen – Testaments vom 15. Juli 2008. Die Änderungen beziehen sich auf drei Bereiche: Ers- tens wird die Schenkung bzw. das Vermächtnis eines noch abzuparzellie- renden Grundstücks an BB._____ widerrufen, zweitens wird die Einsetzung des ehemaligen Treuhänders, AM._____, als Willensvollstrecker widerru- fen und gleichzeitig werden die Beklagten 1–2 als Willensvollstreckerinnen eingesetzt, drittens soll ansonsten das Testament vom 15. Juli 2008 unver- ändert gelten. Der dritte Teil des Testaments – Verweis auf das Testament vom 15. Juli 2008 – wurde von der Vorinstanz für ungültig erklärt, was in vorliegendem Berufungsverfahren bestätigt wird (vgl. hinten E. 6.3). Dem- nach ist die Urteilsfähigkeit der Erblasserin nur noch hinsichtlich der ersten beiden Teile (Widerruf des Vermächtnisses an BB._____ und Wechsel der Willensvollstrecker) zu beurteilen. Inhaltlich handelt es sich dabei um - 30 - einfache Willenserklärungen und nicht um komplexe Anordnungen (vgl. auch ZEITER, a.a.O., N. 11b zu Art. 467 ZGB). Hinsichtlich der körperlichen Gesundheit der Erblasserin ist aufgrund der Anmeldung der Erblasserin zum Bezug einer Hilfslosenentschädigung vom 15. Juli 2017 mit Angaben des behandelnden Arztes, AN._____, vom 10. Juli 2017 (Replikbeilage 5) erwiesen, dass die Erblasserin in diversen Bereichen (Ankleiden, Auskleiden, Stehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Kör- perpflege und Verrichten der Notdurft) auf Hilfe Dritter, beim Kontrollieren und Eingeben der Medikamente sowie dem Messen von Blutdruck, Puls und Gewicht auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen war. Gestützt auf die Verfügung der AHV, SVA Aargau, vom 1. September 2017 (Replikbeilage 6) wurde dieser gesundheitliche Zustand als eine Hilflosig- keit schweren Grades ab dem 1. Juli 2017 eingestuft. Es ist indessen nicht erstellt und wird von der Klägerin auch gar nicht behauptet, dass diese kör- perlichen Einschränkungen auf die Demenz der Erblasserin zurückzufüh- ren sind. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Inhalt des Berichts des Aussendienstes vom 27. Juli 2017 hierzu nähere Erkenntnisse liefern können soll. Die körperlichen Einschränkungen können geradesogut mit den anderen Diagnosen der Erblasserin (Herzkrankheit, Vorhofflim- mern, schwere Schulter-Arthrose rechts, Osteoporose, Rundrücken; vgl. Replikbeilage 5) zusammenhängen. Weder aus der körperlichen Verfas- sung noch aus der Schwere der Hilflosigkeit der Erblasserin kann daher etwas hinsichtlich der Urteilsfähigkeit der Erblasserin abgeleitet werden (vgl. auch ZEITER, a.a.O., N. 12 zu Art. 467 ZGB). Hinsichtlich der Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin ist demge- genüber relevant, dass der behandelnde Arzt, AN._____, von einer mittel- schweren, vorwiegend vaskulären Demenz ausgeht. Wie AN._____ als Hausarzt auf diese Diagnose kam, ist nirgends erläutert. Neurologische Tests und bildgebende Diagnostik-Mittel scheinen nicht eingesetzt worden zu sein (vgl. zu den Methoden zur Feststellung einer Urteilsunfähigkeit auch Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.4). Die Parteien scheinen sich indessen einig, dass von einer mittelschweren, vorwiegend vaskulären Demenz auszugehen sei. Mangels Durchführung einschlägiger Testverfahren ist aber nicht dargetan, in welchen kognitiven Fähigkeiten (Wahrnehmung, Gedächtnis, Lernen, Orientierung etc.) die Erblasserin wie genau eingeschränkt war. Im Formular zur Anmeldung für eine Hilfslosenentschädigung wurde von AN._____ immerhin vermerkt, es gäbe zunehmend Probleme mit dem Gedächtnis und der Orientierung, wo- bei detaillierte Angaben aber fehlen (Replikbeilage 5). Allein deshalb hat sich die Erblasserin am 10. Juli 2017 aber noch nicht in einem dauernden Schwächezustand befunden, der nach allgemeiner Le- benserfahrung im Normallfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, wo- mit die Urteilsunfähigkeit vermutet würde. Insbesondere ist ein - 31 - fortgeschrittenes Demenzstadium bzw. eine starke Demenz nicht erstellt. Eine mittelschwere Demenz genügt jedenfalls nicht, um Urteilsunfähigkeit zu vermuten (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2012 vom 13. September 2012), zumal das Bundesgericht auch eine fortgeschrittene Demenzerkrankung, die sich bloss in Störungen des Kurzzeitgedächtnis- ses, dem Verpassen von vielen Terminen und der Hilfsbedürftigkeit zur Ge- staltung des Alltags, aber nicht in einem dauernden Verwirrtheitszustand äussert, nicht für die Vermutung der Urteilsunfähigkeit genügen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.3). Zu Recht führt die Klägerin zwar aus, dass die Erblasserin in ihrem wider- rufenen Testament vom 22. Oktober 2015 einen vor längerer Zeit und einen erst kürzlich verstorbenen Schwager als Erben eingesetzt hatte, was als Indiz für die Urteilsunfähigkeit der Erblasserin spricht. Als Gegenindiz kann aber die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2016 (Replikbeilage 8) herangezogen werden. Der Notar wird sich vorab über die Urteilsfähigkeit der Erblasserin vergewissert haben (Art. 360 ZGB, § 45 Abs. 2 BeurG [SAR 295.200]). Zwar kommt der öffentlichen Urkunde hinsichtlich der Urteilsfähigkeit der Erblasserin keine erhöhte Beweiskraft zu; sie stellt diesbezüglich aber immerhin ein Indiz dar. Dass die Erblasse- rin dabei nur sehr langsam lesen konnte, weshalb der Notar die Urkunde vorlas (Replikbeilage 8), deutet nicht auf mangelnde Urteilsfähigkeit der Erblasserin hin. Im ordentlichen Beurkundungsverfahren kann zwischen dem Lesen der Urkunde durch die Urkundsparteien und dem Vorlesen durch den Notar gewählt werden (§ 52 Abs. 1 BeurG) ohne dass dies ein ungewöhnliches Prozedere darstellen würde, wie es die Klägerin geltend macht (Berufung der Klägerin Rz. 134). Nur falls eine Urkundspartei nicht sehen oder lesen kann, was vorliegend nicht der Fall ist, gelangt das aus- serordentliche Beurkundungsverfahren nach § 65 Abs. 1 BeurG mit zwei Zeugen zur Anwendung. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb an der korrekten Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin durch den Notar grosse Zweifel angebracht sein sollen, wie es die Klägerin ausführt (Beru- fung der Klägerin Rz. 138). Soweit die Klägerin weiter vorbringt, zwischen der öffentlichen Beurkundung vom 9. Februar 2016 und dem Erstellen des Testaments am 10. Juli 2017 liege eine grosse Zeitspanne, sodass vom einen Zustand nicht auf den anderen geschlossen werden könne, so fällt dies auf die Klägerin zurück, zumal sie einerseits selber vom 9. Februar 2016 auf den 10. Juli 2017 schliesst (vgl. Berufung der Klägerin Rz. 140) und sie sich anderseits sogar auf noch weiter entfernte Zeitpunkte – bspw. das Testament vom 22. Oktober 2015 – beruft, um etwas hinsichtlich der Urteilsfähigkeit der Erblasserin am 10. Juli 2017 abzuleiten. Im Übrigen handelt es sich bei beiden Indizien jedoch bloss um Momentaufnahmen. Die einmalige Einsetzung zweier vorverstorbener Schwäger genügt daher nicht, um auf einen dauernden Verwirrtheitszustand der Erblasserin zu schliessen. Die öffentliche Beurkundung spricht demgegenüber – auch wenn nur als Momentaufnahme – eher gegen einen dauernden - 32 - Verwirrtheitszustand. Diese Erkenntnis passt wiederum gut in das von AN._____ gezeichnete Bild der Erblasserin, wonach "die Urteilsfähigkeit" – gemeint wohl die Auswirkungen der Demenz – nach seiner Erinnerung wel- lenförmig verlaufen sei. Die bei der Erblasserin hauptsächlich vorhandene vaskuläre Demenz verlaufe grundsätzlich weniger kontinuierlich als eine Alzheimer-Demenz. Es gebe immer wieder Zeiten, in denen es – anders als bei einer Alzheimer-Demenz – besser gehe. Zwar sei die Demenz auch bei der Erblasserin grundsätzlich immer schlimmer geworden. Bis ca. zwei Jahre vor (d.h. ca. April 2018) ihrem Tod (19. April 2020) habe es aber im- mer wieder Momente gegeben, in denen die Erblasserin relativ gut beiei- nander gewesen sei, sodass sogar er habe staunen müssen (act. 264/38). Weshalb diese Erkenntnis aufgrund der Anzahl Arztbesuche der Erblasse- rin (2015: 4, 2016: 1, 2017: 6, 2018: 5, 2019: 3) in Frage zu ziehen sein soll bzw. weshalb die konkrete Anzahl Arztbesuche eine derartige Aussage ver- unmöglichen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher begründet. Sie, die sich betreffend die Urteilsunfähigkeit der Erblas- serin "einfach sicher" bzw. "überzeugt" sei (act. 264/49 f.), behauptet je- denfalls nicht, sie habe die Erblasserin in den streitigen Jahren häufiger gesehen als AN._____. Im Übrigen sind die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung zum Gesundheitszustand der Erblasserin über weite Strecken blosse Spekulationen ohne Nachweis bzw. Übertreibungen, insbesondere, wenn sie bezüglich der Erblasserin von grossen Gedächt- nislücken, gravierender Beschädigung der geistigen Gesundheit, nicht mehr funktionierendem Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis (es sind bloss Einschränkungen nachgewiesen), offenkundiger geistiger Verwirrtheit, massivsten geistigen / gesundheitlichen Defiziten, massivster Beeinträchti- gung der Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit und der Unfä- higkeit zum Überblicken der finanziellen und vermögensrechtlichen Situa- tion, zum Erkennen von Zusammenhängen und der Konsequenzen ihrer letztwilligen Dispositionen schreibt. Was die weiteren Zeugenaussagen von AN._____ anbelangt, so ist zwi- schen seinen allgemeinen Ausführungen zur Demenz und den konkreten Ausführungen zur Erblasserin zu unterscheiden. Beispielsweise hat seine Antwort, die Urteilsfähigkeit hinsichtlich eines Testaments sei bei einer mit- telschweren Demenz nicht immer gegeben (act. 264/37), keinen konkreten Bezug zur Erblasserin und zum Testament vom 10. Juli 2017, wobei dies- bezüglich vorliegend einzig die beiden nicht komplexen Punkte des Wider- rufs des Vermächtnisses an BB._____ und des Wechsels des Willensvoll- streckers zu berücksichtigen sind. Konkret zur Erblasserin und zum Zeit- punkt Mitte 2017 antwortete AN._____ demgegenüber, er könne diesbe- züglich nichts zur Urteilsfähigkeit der Erblasserin sagen (act. 264/37). In ihrer Berufung lässt die Klägerin solche Differenzierungen vermissen, so- dass ihre diesbezügliche Argumentation (vgl. Berufung der Klägerin Rz. 53 ff.) bereits deshalb nicht überzeugt. Allgemein zur Frage, ob bei ei- ner Person mit mittelschwerer Demenz Urteilsfähigkeit hinsichtlich der - 33 - Ergänzung und Abänderung eines bereits bestehenden Testaments bejaht werden könne, führte AN._____ aus, er könne sich das vorstellen (act. 264/38), auch wenn die Abänderung eines Testaments wahrschein- lich schon schwieriger sei, da die Konsequenzen auf das Ursprüngliche al- lenfalls nicht mehr voll überblickt würden (act. 264/40). Und hinsichtlich der Frage, ob die Erblasserin Mitte 2017 noch einen Artikel der Aargauer Zei- tung zu einer Gerichtsverhandlung hätte verstehen können, antwortete AN._____ zwar, er denke, die Erblasserin hätte diesen nicht mehr vollstän- dig verstehen können (act. 264/39). Diesbezüglich erscheint das Verstehen eines Zeitungsartikels zu einer Gerichtsverhandlung ohne juristische Vor- kenntnisse indessen ungleich schwieriger, als den Widerruf eines Ver- mächtnisses sowie das Ersetzen des gewählten Willensvollstreckers, so- dass vom einen nicht auf das andere zu schliessen ist. Zudem sind die Konsequenzen des Widerrufs eines Vermächtnisses an einen Dritten und des Wechsels des Willensvollstreckers nicht komplex (vgl. auch ZEITER, a.a.O., N. 11b zu Art. 467 ZGB). Falsch versteht die Klägerin den angefochtenen Entscheid schliesslich dann, wenn sie der Vorinstanz unterstellt, vom Fehlen eines "Last-Minute- Testaments" auf die Urteilsfähigkeit der Erblasserin geschlossen zu haben. Vielmehr hat die Vorinstanz damit bloss das Vorliegen eines Indizes, das für die Urteilsunfähigkeit gesprochen hätte (vgl. etwa ZEITER, a.a.O., N. 20 zu Art. 467 ZGB), ausgeschlossen. Es stellt zwar eine Möglichkeit dar, dass sich die Erblasserin am 10. Juli 2017 ihrer allgemeinen Verfassung nach in einem dauernden Schwäche- zustand gemäss Art. 16 ZGB befand, der nach allgemeiner Lebenserfah- rung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, insbesondere vorliegend auch hinsichtlich der zwei umstrittenen, nicht komplexen Testa- mentspunkte (Widerruf des Vermächtnisses an BB._____ und Wechsel des Willensvollstreckers). Für die Richtigkeit dieser Möglichkeit sprechen aber keine gewichtigen Punkte. Vielmehr erscheint die Annahme, dass sich die Erblasserin am 10. Juli 2017 gerade nicht in einem dauernden Schwäche- zustand nach Art. 16 ZGB befand, als weitaus überzeugender und vernünf- tiger. Hinsichtlich des dauernden Schwächezustands hat die Klägerin das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit damit nicht erreicht. Es kommt daher keine Vermutung der Urteilsunfähigkeit zum Zuge. Vielmehr bleibt zu vermuten, dass die Erblasserin am 10. Juli 2017 urteilsfähig war, d.h. insbesondere noch über die Fähigkeit verfügte, den Sinn und die Zweckmässigkeit des Widerrufs des Vermächtnisses an BB._____ und des Wechsels der Willensvollstrecker zu erkennen und nach diesem Willen zu handeln. Für diesen Fall macht die Klägerin in ihrer Berufung geltend, es sei zu prü- fen, ob sie bewiesen habe, dass die Erblasserin am 10. Juli 2017 urteilsun- fähig gewesen sei. Da die Klägerin hierfür aber bloss auf ihre - 34 - gleichlautende Begründung zur Vermutung der Urteilsunfähigkeit verweist (Berufung der Klägerin Rz. 147 f.), bleibt es bei den obigen Ausführungen. Insbesondere konnte die Klägerin keine Tatsachen nachweisen, die darauf schliessen liessen, dass die Erblasserin am 10. Juli 2017 nicht mehr fähig gewesen wäre, Sinn und Zweck des Widerrufs des Vermächtnisses an BB._____ und des Wechsels des Willensvollstreckers zu erkennen und nach diesem Willen zu handeln. 6.2.3.3. Externe Beeinflussung Weiter ist die Rüge der Klägerin zu untersuchen, ob die Erblasserin unter externer Beeinflussung stand. Rechtsprechungsgemäss stellt eine Abhän- gigkeit von einer bestimmten Person keinen Schwächezustand nach Art. 16 ZGB dar, der eine Umkehr der Vermutung zur Folge hat, wonach anstelle der Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit vermutet würde. Dennoch ist von einer Urteilsunfähigkeit der Erblasserin auszugehen, wenn diese so- wohl abnorm beeinflussbar war als auch auf sie tatsächlich Einfluss ge- nommen wurde. Ist dies erstellt, wird die Wirksamkeit des Beeinflussungs- versuchs vermutet. Abnorme Beeinflussbarkeit ist nicht leichthin anzuneh- men (vgl. E. 6.2.2 oben). Im Wesentlichen beschränken sich die langatmigen Ausführungen der Klä- gerin zur Beeinflussung der Erblasserin durch die Beklagten 1–2 auf Mut- massungen, die sie auf die Umstände stützt, wonach die Beklagten 1–2 erst nach dem Hirnschlag der Erblasserin vom 19. Februar 2015 "aufge- taucht" seien und ab dann die widersprüchlichen, unlogischen Abläufe be- gonnen hätten, es zu diametralen Kehrtwendungen, Pirouetten und radika- len, extremen Änderungen gekommen sei. Richtig ist zwar, dass die Hilfe- stellung durch im Testament bedachte Personen kritisch zu hinterfragen ist. Daraus allein kann aber nicht geschlossen werden, es habe tatsächlich eine Beeinflussung stattgefunden. Die Beklagte 1 sagte jedenfalls aus, sie habe der Erblasserin die zur Entscheidung notwendigen Grundlagen ("die Sache") bloss präsentiert. Wie fortzufahren sei, habe die Erblasserin dann aber selber entschieden (act. 264/45). Die Klägerin konnte demgegenüber nicht nachvollziehbar ausführen, weshalb sie sich "einfach sicher" bzw. "überzeugt" sei, dass die Erblasserin beeinflusst worden sei (act. 264/49 f.). Im Wesentlichen schliesst die Klägerin dies einzig aus den Umständen, dass die Erblasserin ihr zuvor gesagt hätte, es würden alle etwas bekommen, und dass im Testament vom 15. Juli 2008 ein wesentli- cher Teil den Beklagten 1–3 vererbt worden sei (act. 264/49), was indessen nichts mit dem Widerruf des Vermächtnisses an BB._____ und dem Wech- sel des Willensvollstreckers zu tun hat. Zur Entstehung des Testaments vom 10. Juli 2017 – um das es hier nur noch geht – konnte die Klägerin im Übrigen nichts beitragen, da sie hierzu keine Informationen hatte (act. 264/46) – also auch keine Informationen betreffend eine allfällige Be- einflussung durch die Beklagten 1–2. Ferner deckt sich die Aussage der Beklagten 1, sie habe die Erblasserin nicht beeinflusst, auch mit der - 35 - Wahrnehmung von AN._____, wonach er bei seinen Besuchen nicht den Eindruck gehabt habe, dass eine Beeinflussung der Erblasserin stattgefun- den hätte. Sein Eindruck sei vielmehr gewesen, dass die Erblasserin der Beklagten 1 vertraut habe (act. 264/38). Was spezifisch den Wechsel des Willensvollstreckers (von AM._____ zu den Beklagten 1–2) anbelangt, so überzeugt das Argument der Klägerin, wonach die Erblasserin AM._____ aufgrund des jahrzehntelangen Vertrau- ensverhältnisses niemals freiwillig abgesetzt hätte (Berufung der Klägerin Rz. 97), nicht: Einerseits scheint das Verhältnis zwischen der Erblasserin und AM._____ nicht derart stark gewesen zu sein, wie die Klägerin geltend macht. Nach der Erledigung der Steuerklärung 2015 bzw. nach Niederle- gung des Treuhandmandats hatte AM._____ nämlich nie mehr Kontakt zur Erblasserin, sie nie mehr gesehen und von ihr auch nie mehr gehört (act. 264/31 ff.), obwohl er – nach seiner Vorstellung – das Willensvollstre- ckermandat nicht "niedergelegt" haben will (act. 264/29). In seinem Schrei- ben vom 31. Mai 2017 (Duplikbeilage 3) führte AM._____ jedenfalls aus, er gehe jetzt mit seinen 68 Jahren in Pension und könne die laufende Steuer- angelegenheit auch aus Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht zu Ende führen. Offenbar gab es hinsichtlich dieser Steuerangelegenheiten auch Differenzen, wobei unklar ist, ob diese auf die angeblich fehlenden Unterlagen (Ansicht AM._____; act. 264/29) oder auf angebliche Fehler von AM._____ (Ansicht Beklagte 2; act. 264/49) zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint der Wechsel des Willensvollstreckers durch- aus nachvollziehbar. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass die Beklagten 1– 2 damit bloss hätten profitieren wollen, wobei die Klägerin sowieso nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Beklagten 1–2 durch das Willensvollstre- ckermandat überhaupt konkret profitieren würden. Gleichsam ist nicht er- sichtlich, inwiefern der Austausch des Willensvollstreckers vom ehemali- gen, mittlerweile pensionierten und in seiner Gesundheit eingeschränkten Treuhänder zu zwei Nichten, die sich immerhin seit dem Hirnschlag der Erblasserin im Jahr 2015 am meisten um diese gekümmert haben, den bis- herigen Wertvorstellungen der Erblasserin widersprechen sollte (vgl. aber Berufung der Klägerin Rz. 124 f.). Immerhin hatte diese die Beklagten 1–2 im (ungültigen) Testament vom 15. Juli 2008 – zu einer Zeit also, in der die Beklagten 1–2 nach der Ansicht der Klägerin keine Rolle im Leben der Erb- lasserin gespielt haben sollen (Berufung der Klägerin Rz. 81) – besonders bedacht. Soweit die Klägerin sich auch diesbezüglich wieder in Mutmas- sungen verliert, wonach das Testament vom 15. Juli 2008 unter Mithilfe und Einflussnahme der Beklagten 1–3 zustande gekommen sei (Berufung der Klägerin Rz. 115), so ist ihr auch damit kein Erfolg beschieden: Nicht nur hat sie selber behauptet, die Beklagten 1–3 seien damals nie im Leben der Erblasserin aufgetaucht (Berufung der Klägerin Rz. 81), auch sagte AM._____, der den Entwurf des Testaments vom 15. Juli 2008 schrieb, aus, es sei die Erblasserin gewesen, die ihm die Quoten (1/8 und 7/24) genannt habe, sie habe die Quoten damals überblicken können - 36 - (act. 264/27). Weshalb die Quoten von Vierundzwanzigsteln der Erblasse- rin nicht zugeordnet werden können sollen (Berufung der Klägerin Rz. 115), ist daher nicht einzusehen. Was spezifisch den Widerruf des Vermächtnisses an AH._____ anbelangt (vgl. hierzu Berufung der Klägerin Rz. 117 ff.), so ist das Argument der Klä- gerin verständlich, wonach die Erblasserin dieses nicht bloss aufgrund ei- nes älteren Schreibens des Schweizerischen Bauernverbandes vom 20. April 2009 (Duplikbeilage 1) widerrufen haben soll. Die Problematik die- ses Vermächtnisses bestand darin, dass von einem Landwirtschaftsgrund- stück ein Teil abparzelliert und auf AH._____ übertragen werden sollte. Diese Abparzellierung war jedoch bis auf Weiteres rechtlich nicht möglich, wie der Schweizerische Bauernverband der Erblasserin mit Schreiben vom 20. April 2009 mitgeteilt hatte. Entscheidend ist aber, dass die Erblasserin den Willensvollstrecker austauschte und hierfür neu die Beklagten 1–2 ein- setzte. Weil diese Laien sind, sie es als Willensvollstreckerinnen einfacher hätten und weil die Abparzellierung bis auf Weiteres sowieso nicht möglich war, wurde entschieden, das Vermächtnis zu widerrufen (act. 264/48 f.). Diese Begründung ist durchaus nachvollziehbar. Ein Aufoktroyieren dieser Idee durch die Beklagten 1–2 (Berufung der Klägerin Rz. 119) ist nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Erblasserin im Rahmen der Erstellung des Testaments vom 10. Juli 2017 von den Beklagten 1–2 beeinflusst wurde. Es sprechen aber keine gewich- tigen Gründe dafür, jedenfalls keine die den gegenteiligen Schluss (keine Beeinflussung) vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen lies- sen. Gleichsam macht die Klägerin zwar gestützt auf eine Aussage von AN._____ geltend, die Erblasserin sei beeinflussbar gewesen (Berufung der Klägerin Rz. 53 ff.). Von einer abnormen Beeinflussbarkeit der Erblas- serin spricht aber selbst die Klägerin nicht. Im Übrigen misst die Klägerin den Aussagen von AN._____ eine falsche Bedeutung zu: Auf die Nach- frage, wie es um die Beeinflussbarkeit der Erblasserin stand, antwortete AN._____ nämlich, dass er das nicht sagen könne. Nur im Allgemeinen – also nicht zur Erblasserin konkret – sei wahrscheinlich, dass jemand mit einer mittelschweren Demenzerkrankung beeinflussbarer sei, als eine Per- son ohne eine solche Erkrankung (act. 264/40). Konkret zur Erblasserin äusserte sich AN._____ also dahingehend, dass er nicht sagen könne, ob sie viel beeinflussbarer gewesen sei. Weiter führte er konkret im Hinblick auf die Erblasserin aus, er habe bei seinen Besuchen nicht den Eindruck gehabt, dass eine Beeinflussung stattgefunden hätte. Sein Eindruck sei vielmehr gewesen, dass die Erblasserin der Beklagten 1 vertraut habe (act. 264/38). Von einer abnormen Beeinflussbarkeit der Erblasserin ist auch hier nirgends die Rede. Zwar führte der Zeuge AM._____ noch aus, - 37 - es sehe für ihn fast so aus, als sei es zu einer Beeinflussung der Erblasserin gekommen. Er bezieht diese Aussage indessen direkt auf das Testament vom 22. Oktober 2015, jenes vom 13. Januar 2016 und das Schreiben vom 18. Mai 2016 (Antwortbeilagen 5 ff.) und nicht auf das Testament vom 10. Juli 2017 (act. 264/32). Im Übrigen hatte AM._____ seine Beratungstä- tigkeit für die Erblasserin bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2017 nieder- gelegt (Duplikbeilage 3) und ausgesagt, er habe seitdem nie mehr Kontakt zur Erblasserin gehabt (act. 264/33), also auch nicht im hier relevanten Zeitpunkt vom 10. Juli 2017. Demnach ist weder erstellt, dass die Erblasserin im Hinblick auf die Erstel- lung des Testaments vom 10. Juli 2017 abnorm beeinflussbar war noch, dass es überhaupt zu tatsächlichen Beeinflussungsversuchen seitens der Beklagten 1–2 gekommen ist. Die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung zur Beeinflussbarkeit und Beeinflussung der Erblasserin be- schränken sich sodann über weite Strecken auf blosse Spekulationen ohne Nachweis bzw. Übertreibungen "in höchstem Masse verdächtig", sogar auf die konkrete handschriftliche Erstellung "unmittelbar eingewirkt", der Wille der Erblasserin sei nicht mehr ihr eigener, sondern ein "komplett fremdge- steuerter" gewesen, die Erblasserin sei unter "massiven Druck" gesetzt worden, der ganze Ablauf […] sei der Erblasserin "aufoktroyiert und befoh- len worden", eine unstatthafte Drittbeeinflussung sei offensichtlich, die Be- klagten 1–3 hätten [AM._____ als vormaliger Willensvollstrecker] aber "los- werden müssen", da er angefangen habe, unangenehme Fragen zu stel- len, und um einen möglichst hohen Anteil am Erbe zu erhalten, unter "kom- pletter Einflussnahme" der Beklagten 1 gestanden, die Erblasserin sei also auf "massivste und rechtswidrige Art und Weise" von den Beklagten 1–2 beeinflusst worden, die Beklagten 1–2 hätten "alles an sich gerissen" und der Erblasserin "das Leben diktiert". 6.2.3.4. Verletzung rechtliches Gehör Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör und ihr Recht auf Beweisabnahme verletzt, weil sie die von der Klägerin auf S. 13 ihrer Replik angerufene Zeugin, AO._____, nicht befragt habe (Beru- fung der Klägerin Rz. 130 ff.). Was die Klägerin mit dieser Rüge erreichen will, ist nicht nachvollziehbar. Auf S. 13 ihrer Replik führte sie bloss aus, dass BC._____ und AO._____ und nicht etwa die Beklagten 1–3 der Erblasserin von Oktober 2007 – Feb- ruar 2015 stets hilfreich zur Seite gestanden hätten. Die weiteren Ausfüh- rungen der Klägerin an diesem Ort betreffen dann nicht mehr AO._____. Inwiefern AO._____ vor diesem Hintergrund irgendetwas relevantes hätte aussagen können, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin zeigt jedenfalls nicht auf, dass sie AO._____ auch als Zeugin zum Gesundheitszustand und dem Gedächtnis der Erblasserin angerufen hätte, sodass eine Zeugenaussage hierzu bereits aus prozessualen Gründen ausscheidet; im - 38 - Berufungsverfahren handelt es sich hierbei um unzulässige Noven. Schliesslich leitet die Vorinstanz ihren Schluss, dass die Beklagten 1–2 wichtige Bezugspersonen für die Erblasserin gewesen sei, nicht aus Tat- sachen im Zeitraum Oktober 2007 – Februar 2015, sondern aus Tatsachen danach ab, sodass auch aus diesem Grund klar wird, dass AO._____ dies- bezüglich nichts hätte beitragen können. 6.3. Berufung der Beklagten 1–3 6.3.1. Rügen Hinsichtlich der Ungültigerklärung des Satzes "Sonst gilt das Testament vom 15. Juli 2008 vollumfänglich, andere Testamente oder Änderungen da- von sind ungültig." im Testament vom 10. Juli 2017 rügen die Beklagten 1– 3, dass die Erblasserin damit formell und materiell gültig auf ihr zumindest formell gültiges Testament vom 15. Juli 2008 Bezug genommen habe. Eine testamentarische Anordnung könne durch blosse Bezugnahme auf eine andere Urkunde dann getroffen werden, wenn die Urkunde ihrerseits eine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers darstelle. Selbst wenn also das Testament vom 15. Juli 2008 wegen seiner Korrespektivität mate- riell widerrechtlich und damit ungültig sei, habe die Erblasserin dieses durch ihren Verweis darauf in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2017 zumindest nachträglich als ihr eigenes gültiges Testament legitimiert. Folglich komme der im Testament vom 15. Juli 2008 ausgedrückten quotenmässigen Be- günstigung der Beklagten 1–3 testamentarische Wirkung zu (Berufung der Beklagten 1–3 Ziff. 3.2). Ferner kenne die Schweizer Rechtsordnung bis- her keinen Ungültigkeitsgrund der Bezugnahme auf ein nicht formgültiges Dokument. Es gelte der Grundsatz des favor testamenti (Berufung der Be- klagten 1–3 Ziff. 3.3). 6.3.2. Rechtliches Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine testamentari- sche Anordnung nicht durch blosse Bezugnahme auf eine andere Urkunde getroffen werden, es sei denn, die Urkunde, auf die Bezug genommen wird, sei ihrerseits eine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers (BGE 101 II 211 E. 4b i.f., 56 II 351 E. 2; vgl. auch BGE 73 II 208 E. 3 und 68 II 155 E. 7 i.f.; ESCHER, a.a.O., N. 13 zu Art. 505 ZGB; LENZ, a.a.O., N. 28 zu Art. 498 ZGB). Zwar könne nebst dem Testament auch ein ande- res Dokument zur Auslegung des Willens des Erblassers herangezogen werden, wenn diesbezüglich Zweifel bestehen. Unzulässig ist es jedoch, ein Dokument, das selber keine gültige letztwillige Verfügung des Erblas- sers ist, heranzuziehen, um dem Testament des Erblassers eine Verfügung hinzuzufügen, die es nicht enthält. Andernfalls wären die Formvorschriften der letztwilligen Verfügungen und deren Zwecke völlig überflüssig, wenn es zulässig wäre, den Inhalt eines Testaments auf der Grundlage eines ande- ren Dokuments zu bestimmen, das seinerseits keine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers ist (BGE 56 II 351 E. 2). Mit anderen Worten: Verweise auf ein anderes Schriftstück, das kein formgültiges Testament - 39 - darstellt, sind nur insoweit gültig, als dieses keine besondere Willensäusse- rung enthält, sondern lediglich Angaben tatsächlicher Art zur Erläuterung des Verfügten (TUOR, a.a.O., N. 13 zu Art. 505 ZGB). 6.3.3. Würdigung Der Kritik der Beklagten 1–3 am angefochtenen Entscheid kann nicht ge- folgt werden: Zwar hat die Erblasserin das ungültige Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebeilage 6) inklusive Datum eigenhändig geschrieben und mit ihrer Unterschrift versehen, sodass die Formerfordernisse von Art. 505 Abs. 1 ZGB grundsätzlich erfüllt sind. In diesem Sinne könnte zwar durchaus argumentiert werden, die Erblasserin habe in ihrem Testament vom 10. Juli 2017 auf das formgültige Testament vom 15. Juli 2008 Bezug genommen. Indessen handelt es sich bei einem korrespektiven Testament trotz Einhaltens der Formvorschriften von Art. 505 Abs. 1 ZGB nicht um ein formgültiges Testament, da das korrespektive Testament einen Verstoss gegen den numerus clausus zulässiger Errichtungsarten darstellt (ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Die Verfügung von Todes wegen/Einleitung; LENZ, a.a.O., N. 4 und 12 zu Art. 498 ZGB; TUOR, a.a.O., N. 14 ff. zu Vorbemerkungen zum Erbvertrag). Wenn nun eine testamentarische Anordnung durch blosse Bezugnahme auf eine andere Urkunde voraussetzt, es handle sich bei dieser zumindest um eine formgültige letztwillige Verfügung des Erb- lassers – oder bloss um Angaben tatsächlicher Art zur Erläuterung des be- reits Verfügten –, dann kann eine testamentarische Anordnung durch blosse Bezugnahme auf eine andere Urkunde, die noch nicht einmal der Anforderung der Wahl einer zulässigen Errichtungsart genügt, auch nicht zulässig sein. Dasselbe gilt, soweit die Beklagten 1–3 sich auf das Testa- ment vom 13. Januar 2016 (Antwortbeilage 6) und den dortigen Verweis auf das Testament vom 15. Juli 2008 beziehen (Berufung der Beklagten 1– 3 Ziff. 4.1). 7. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten zu verteilen. 7.1. Kostenstreitwert Zunächst ist der Kostenstreitwert zu bestimmen. Der gesamte Kostenstreit- wert setzt sich aus dem unstreitigen Kostenstreitwert der Berufung der Be- klagten 1–3 (Fr. 273'437.50; Berufung der Beklagten 1–3 Ziff. I/3) und dem Kostenstreitwert der Berufung der Klägerin zusammen. Diese gibt in ihrer Berufung keinen Streitwert an und auch die Beklagten 1–3 äussern sich in ihrer Berufungsantwort nicht hierzu. Demnach hat das Obergericht den Streitwert festzusetzen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). In der Sache verfolgt die Klägerin mit ihrer Berufung das Ziel, dass auch jene beiden Teile des Tes- taments vom 10. Juli 2017 für ungültig erklärt werden, welche die Vorinstanz noch für gültig befunden hatte. Dabei kommt dem Widerruf des Vermächtnisses an BB._____ zwischen den Parteien kein eigener Streit- wert zu, zumal bereits das Vermächtnis an BB._____ gemäss Testament - 40 - vom 15. Juli 2008 für ungültig befunden wurde. Das Interesse der Klägerin richtet sich daher vor allem auf die Einsetzung der Beklagten 1–2 als Wil- lensvollstrecker. Die Bedeutung der Einsetzung eines Willensvollstreckers für den Willensvollstrecker entspricht nicht dem Nettowert des entspre- chenden Nachlasses. Vielmehr ist der Streitwert hier anhand der mutmass- lichen Vergütung und des mutmasslichen Auslagenersatzes des Willens- vollstreckers zu schätzen (BGE 135 III 578 E. 6.5; Urteil des Bundesge- richts 5A_767/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.3). Hinsichtlich der mutmassli- chen Vergütung und dem mutmasslichen Auslagenersatz des Willensvoll- streckers haben die Parteien keine Angaben gemacht. Der Wert des Nach- lasses wurde von den Parteien vorinstanzlich mit Fr. 5 Mio. beziffert (ange- fochtener Entscheid E. 4.2). Ein Steuerinventar des Nachlasses wurde nicht eingereicht. Vor dem Hintergrund, dass der Nachlass Grundstücke bzw. Landwirtschaftsgrundstücke und diverse Wertschriften bzw. Bankgut- haben (vgl. insb. die unterjährige Steuererklärung der Erblasserin vom 16. Dezember 2020 [Beilage 1 zur Eingabe vom 24. Februar 2023]) um- fasst und zwei Testamente der Erblasserin zwischen einem Teil der gesetz- lichen Erben für ungültig erklärt wurden, erscheint es sachgerecht von ei- nem Kostenstreitwert der Berufung der Klägerin in der Höhe von Fr. 50'000.00 auszugehen. Der gesamte Kostenstreitwert beläuft sich dem- nach auf Fr. 323'437.50. 7.2. Kostenverteilung Da sowohl die Klägerin als auch die Beklagten 1–3 mit ihren Berufungen unterliegen, sind die Klägerin als zu 15 % (Fr. 50'000.00 / Fr. 323'437.50) und die Beklagten 1–3 als zu 85 % (Fr. 273'437.50 / Fr. 323'437.50) unter- liegend zu betrachten (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es wird auf solidarische Haf- tung der Beklagten 1–3 erkannt (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 7.3. Gerichtskosten Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 323'437.50 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 13'985.65 festzu- setzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Sie werden zu 15 % (Fr. 2'097.85) der Klägerin und zu 85 % (Fr. 11'887.80) den Beklag- ten 1–3 auferlegt und in demselben Umfang mit deren Kostenvorschüssen in der Höhe von Fr. 4'290.00 (Klägerin) und Fr. 12'880.00 (Beklagte 1–3) verrechnet (Art. 111 ZPO). 7.4. Parteientschädigung Die Beklagten 1–3 sind zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädi- gung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreit- wert Fr. 24'461.25. Ausgehend davon ist die zweitinstanzliche Parteient- schädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfal- lene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der - 41 - Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf gerundet Fr. 16'341.55 (= Fr. 24'461.25 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Die Eingabe der Klägerin vom 10. Februar 2025 war äusserst kurz (3 Seiten), erfolgte ohne Aufforderung durch das Gericht und war auch in der Sache nicht notwen- dig, weshalb sie bei der Kostenberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Unter Verrechnung der Obsiegensanteile (85 % - 15 % = 70 %) sind die Beklagten 1–3 zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 11'439.10 zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 1.2. Die Berufung der Beklagten 1–3 wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 13'985.65 wird zu 15 % (Fr. 2'097.85) der Klägerin und zu 85 % (Fr. 11'887.80) den Beklagten 1–3 in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Beklagten 1–3 werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Kläge- rin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'439.10 zu bezahlen. - 42 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. Aarau, 18. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer