3. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470). Diese ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 GebührD). Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Zustellung an: […]