1.4. Zusammengefasst ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf seine verspätet erfolgte Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach hiervor Gesagtem erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen.