Ein Wiederherstellungsgesuch ist folglich zu begründen. Kommt die gesuchstellende ihrer Begründungspflicht nicht nach, besteht keine Pflicht des Gerichts, der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Behebung des Mangels zu setzen (FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 148 ZPO). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keinerlei Gründe geltend, welche ihm die Einhaltung der Beschwerdefrist verunmöglicht hätten, weshalb sein Wiederherstellungsgesuch mangels rechtsgenüglicher Begründung abzuweisen ist. -5-