1.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdefrist i.S.v. 148 ZPO stellen will, ist ihm folgendes vorzuhalten: Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei nur dann eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ein Wiederherstellungsgesuch ist folglich zu begründen.