Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Es handelt sich um einen Fall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Der Entscheid über die verlangte Entbindung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters von seinem Amt fällt nicht unter diese Gesetzesbestimmung. Er ist wie der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege eine prozessleitende Verfügung, jedoch nicht gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, sondern nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; HUBER, in: Brunner/Schwander/