Verfügung sei ihm der Wechsel seines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren. Zudem sei das Verfahren vor Bezirksgericht Rheinfelden bis zur Prüfung der vorliegenden Beschwerde auszusetzen. Für den Fall, dass die Frist für die Einreichung seiner Beschwerde verpasst worden sei, stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss ein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist. 2.2. Nachdem der Instruktionsrichter des Obergerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2024 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.00 aufgefordert hatte, stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.