Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2024.66 (OZ.2016.2) Art. 8 Entscheid vom 22. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Gegenstand Erbrecht / Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden bewilligte dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 18. April 2018 für das zwischen ihm sowie B._____ und C._____ vor Bezirksgericht Rheinfelden hängige Verfahren OZ.2016.2 die unentgeltliche Rechtspflege und setzte antragsgemäss Rechtsanwalt D._____, Q._____, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertre- ter ein. 1.2. Mit Eingabe vom 8. August 2024 an das Bezirksgericht Rheinfelden wollte der Beschwerdeführer seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter das Mandat entziehen. 1.3. Mit Eingabe vom 6. September 2024 stellte Rechtsanwalt D._____ das Ge- such, ihn vom Mandat der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Beschwer- deführers zu entbinden. 1.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden forderte den Beschwerde- führer mit Verfügung vom 9. September 2024 unter Hinweis auf die Recht- sprechung zur Entlassung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auf, schriftlich zu erklären, ob er am Entzug des Mandats von Rechtsanwalt D._____ festhalte. 1.5. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr von Rechtsanwalt D._____ vertreten werden wolle. 1.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden verfügte am 21. Oktober 2024 u.a.: " 1. Dr. iur. D._____ wird nicht von seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsbei- stand von A._____ entbunden. […] " 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2024 (Postaufgabe in R._____) beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung der angefochtenen -3- Verfügung sei ihm der Wechsel seines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren. Zudem sei das Verfahren vor Bezirksgericht Rheinfelden bis zur Prüfung der vorliegenden Beschwerde auszusetzen. Für den Fall, dass die Frist für die Einreichung seiner Beschwerde verpasst worden sei, stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss ein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist. 2.2. Nachdem der Instruktionsrichter des Obergerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2024 zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses von Fr. 500.00 aufgefordert hatte, stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 319 ZPO sind mit Beschwerde anfechtbar nicht berufungsfä- hige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2), sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Es handelt sich um einen Fall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Der Entscheid über die verlangte Entbindung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters von seinem Amt fällt nicht unter diese Gesetzesbestimmung. Er ist wie der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege eine prozesslei- tende Verfügung, jedoch nicht gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, son- dern nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch ihn ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; HUBER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 121 ZPO). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und beginnt am Tag nach ihrer Zustellung zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spä- testens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 -4- ZPO). Wird die Eingabe im Ausland aufgegeben und die ausländische Post zur Expedition in Anspruch genommen, so gilt die Übergabe nicht als Zu- stellung an die Schweizerische Post (BENN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 143 ZPO). Für die Fristwahrung ist in diesem Falle not- wendig, dass entweder die Eingabe vor Fristablauf beim Gericht eingeht oder mindestens vor Fristablauf von der Schweizerischen Post zur Weiter- leitung in Empfang genommen worden ist (vgl. BGE 92 II 215; BENN, a.a.O., N. 9 zu Art. 143 ZPO). Letzterenfalls ist die aufgebende Partei für die recht- zeitige Empfangnahme der Sendung beweisbelastet (BENN, a.a.O., N. 9 zu Art. 143 ZPO). 1.2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die angefochtene Verfügung sei ihm am 4. November 2024 zugestellt worden (Beschwerde S. 2). Gemäss der in den Akten liegenden Zustellbescheinigung erfolgte die Zustellung demge- genüber am 5. November 2024 (act. 654). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit jedenfalls spätestens am 15. November 2024. Die am 13. No- vember 2024 datierte Beschwerde wurde am 14. November 2024 der […] Post übergeben und am 18. November 2024 durch die Schweizerische Post in Empfang genommen (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post [Sendungsnummer: aaa]). Eine frühere, das heisst bis am 15. November 2024 erfolgte Empfangnahme durch die Schweizerische Post, macht der hierfür beweisbelastete Beschwerdeführer nicht geltend, geschweige denn vermag er eine solche nachzuweisen. Die Beschwerde erfolgte somit verspätet. 1.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein Wiederherstel- lungsgesuch der Beschwerdefrist i.S.v. 148 ZPO stellen will, ist ihm folgen- des vorzuhalten: Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Ge- such einer säumigen Partei nur dann eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ein Wiederherstellungsgesuch ist folglich zu begründen. Kommt die gesuchstellende ihrer Begründungspflicht nicht nach, besteht keine Pflicht des Gerichts, der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Behebung des Mangels zu setzen (FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 148 ZPO). Der Beschwerdeführer macht in seiner Be- schwerde keinerlei Gründe geltend, welche ihm die Einhaltung der Be- schwerdefrist verunmöglicht hätten, weshalb sein Wiederherstellungsge- such mangels rechtsgenüglicher Begründung abzuweisen ist. -5- 1.4. Zusammengefasst ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher- stellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf seine verspätet erfolgte Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach hiervor Gesagtem erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzu- weisen. 3. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470). Diese ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 GebührD). Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beschwer- deführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 22. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin