3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'500.00 werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'340.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin dieser Betrag aus der Obergerichtskasse ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)