Im Falle der Uneinbringlichkeit ist dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin dieser Betrag aus der Obergerichtskasse zu ersetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). - 11 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 2.2. Der Klägerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Pascal Danieli als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.