5.2. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Bei der Abänderung eines Scheidungsurteils ist praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie 8.1 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'340.00. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin dieser Betrag aus der Obergerichtskasse zu ersetzen.