5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten von Fr. 2'500.00 (Art. 96 ZPO; § 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) zu tragen.