4.4. Infolge vollumfänglichen Obsiegens der Klägerin ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Dagegen ist es nicht gegenstandslos, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand hat und sich die vom Beklagten zu tragenden Parteikosten als uneinbringlich erweisen sollten. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, ist der Klägerin diese unter Einsetzung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.