Eine Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beklagten scheidet dabei bereits mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen generell sowie insbesondere wegen des Kriteriums der Kontinuität (vgl. hierzu E. 1.3.4 hiervor) aus. Abzuweisen ist auch der unbegründete Antrag (Antrag Nr. 3), die Klägerin sei zu verpflichten, einen Deeskalationskurs zu absolvieren, zumal mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen und die Akten zumindest die Eskalationen bei Streitigkeiten zuweilen vom Beklagten herbeigeführt wurden. 3. Insgesamt ist die Berufung des Beklagten abzuweisen. 4. 4.1. Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht.