2. Mit der Zuteilung der Obhut über C._____ an die Klägerin sind auch die weiteren Anträge bzw. Eventualanträge des Beklagten abzuweisen. Unter Verweis auf die vorstehende Begründung erübrigen sich dabei weitere Ausführungen sowohl zum Antrag betreffend die Festlegung des Wohnsitzes von C._____ beim Beklagten und zu den Eventualanträgen betreffend Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn sowie zum Besuchs- und Ferienrecht der Klägerin und dem Barunterhalt von C._____. Eine Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beklagten scheidet dabei bereits mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen generell sowie insbesondere wegen des Kriteriums der Kontinuität (vgl. hierzu E. 1.3.4 hiervor) aus.