1.3.5. Zusammengefasst teilte die Vorinstanz die Obhut über C._____ in Abänderung des Scheidungsurteils zu Recht allein der Klägerin zu. Der angefochtene Entscheid ist daher diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Berufung in diesem Punkt folglich abzuweisen. Dies umso mehr, als der Entscheid über die (alternierende) Obhut im gerichtlichen Ermessen liegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen) und das Obergericht in pflichtgemäss ergangene Ermessensentscheide nur mit Zurückhaltung eingreift.