1.3.4. Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.2.3 S. 22 oben) spricht auch das Kriterium der Kontinuität nicht gegen einen (formellen) Wechsel zur alleinigen Obhut der Klägerin. Die mit Scheidungsurteil vom 27. April 2023 festgelegte alternierende Obhut wurde in der Praxis nur sehr kurze Zeit gelebt und C._____ seit dem Gewaltvorfall am 30. Mai 2023 -9- hauptsächlich von der Klägerin betreut. Auch vor der Scheidung lebte C._____ gemäss Beklagtem seit der Trennung der Parteien am 17. August 2020 mehrheitlich bei der Mutter (Berufung, Ziff. I.1).