Aus Sicht der Beiständin sei es für C._____ wichtig, dass sie sicher sei, Struktur habe, sie nicht ihre Eltern voreinander schützen müsse und sich sorglos entwickeln dürfe (act. 79 f.). Hinzu kommt, dass der Beklagte mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 19. März 2024 für eine einfache Körperverletzung an der Klägerin am 30. Mai 2023 sowie für wiederholte Tätlichkeiten an dieser am 28. Januar 2022, am 21. März 2023 und am 30. Mai 2023 verurteilt wurde, wobei die Auseinandersetzungen in der Regel in Diskrepanzen bezüglich Obhut und Erziehung der gemeinsamen Tochter ihren Ursprung hatten (Klagebeilage 29).