gegeben. Ihren Schluss hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet und mit Verweis auf konkrete Aktenstellen belegt. Der von der Vorinstanz seit dem Scheidungsurteil vom 27. April 2023 festgestellte massive Elternkonflikt ist aufgrund der Akten offensichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Beiständin von C._____ vom 27. August 2024, dass der Beklagte sich nicht an abgemachte Zeiten hielt und ihr gegenüber ausgesagt habe, er möchte C._____ mehr Tage bei sich haben, um der Klägerin «eins auszuwischen» (act. 79). Unbestritten zogen die Parteien bzw. eine Hortmitarbeiterin am 11. Juni 2024 sowie am 5. und 23. August 2024 die Polizei bei (Berufung, Ziff.