1.3.2. Unbestritten ist die Beziehung zwischen den Parteien belastet (vgl. Berufung, Ziff. II.7.a). Bereits vor dem Scheidungsurteil vom 27. April 2023 war die konfliktbehaftete Beziehung der Eltern bekannt (vgl. Klagebeilage 3a, S. 2). Nach einer kurzen Besserung kurz vor und nach dem 27. April 2023 verschlechterte sich die Situation zwischen den Parteien gemäss damaligem Beistand von C._____ (Klagebeilage 3a, S. 1). Mit Blick auf die vorstehend zusammengefassten Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 1.2 hiervor) sowie deren weitere Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist die Fähigkeit der Parteien, in Belangen betreffend ihre gemeinsame Tochter C.___