1.3. 1.3.1. Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist neben der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile insbesondere ihre Fähigkeit, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Entgegen der Ansicht des Beklagten (Berufung, Ziff. II.2.a) kann daher bei der Frage der alternierenden Obhut die Beziehung zwischen den Eltern in Bezug auf das Kindswohl entscheidend sein.