__ sei nicht möglich. Trotz Unterstützung von Fachstellen hätten die Kindsübergaben immer wieder zu Problemen geführt, es sei zu Gewaltvorfällen gekommen und die Polizei habe mehrmals involviert werden müssen. Die alternierende Obhut mit paritätischen Betreuungsverhältnissen habe sich nicht bewährt. Durch die alternierende Obhut werde C._____ ständig dem Konflikt der Eltern und dem kindswohlgefährdenden Einfluss des Beklagten ausgesetzt. Um die Situation zu beruhigen sei C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen (angefochtener Entscheid E. 3.2.3).