1.2. Die Vorinstanz erwog, die mit Scheidungsurteil vom 27. April 2023 angeordnete alternierende Obhut habe sich nicht bewährt und entspreche aufgrund veränderter Verhältnisse nicht mehr dem Kindswohl. In den vergangenen Monaten habe sich gezeigt, dass sich die Situation zwischen den Parteien weiter verschlechtert habe und ein massiver Elternkonflikt vorliege. Gegenüber der Beiständin von C._____ habe sich der Beklagte sogar dahingehend geäussert, er wolle C._____ einzig mehr Tage bei sich haben, um der Klägerin «eins auszuwischen». Eine vernünftige Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern von C._____ sei nicht möglich.