3.2. Die Klägerin erstattete am 26. November 2024 die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Pascal Danieli als unentgeltlichen Vertreter. 3.3. Am 11. Dezember 2024 reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. 3.4. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 verzichtete die Klägerin auf eine weitere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: