4.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten wird mit Fr. 4'476.00 (inkl. Fr. 335.40 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Der Beklagte erhob am 11. November 2024 Berufung gegen den ihm am 11. Oktober 2024 in begründeter Form zugestellten Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 4. September 2024 und stellte -6- – neben dem gleichzeitigen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – folgende Anträge: