Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 4. 4.1 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin wird mit Fr. 5'713.30 (inkl. Fr. 420.60 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).