1. Es werden die Ziffern 3., 4.1., 4.2., 4.3., 6.1., 6.2., 6.3. und 9. des Entscheids OF.2022.168 des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 27. April 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2019, wird unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. 4.1 Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 17.00 Uhr bis Montagmorgen Kindergarten- bzw. Schulbeginn zu sich auf Besuch zu nehmen und 2 Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen.