2.3. Der Beklagte beantragte mit als Klageantwort entgegengenommener Stellungnahme vom 10. Januar 2024 die Übertragung der Obhut für C._____ an ihn. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2024 änderte er seinen Antrag dahingehend ab, als dass die Anträge der Klägerin abzuweisen seien und das Scheidungsurteil zu bestätigen sei. Eventualiter sei ihm die Obhut für C._____ zu übertragen und der Klägerin sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 2.4. Nach Durchführung einer Einigungsverhandlung am 16. Januar 2024 und der Hauptverhandlung vom 4. September 2024 erkannte das Präsidium des Familiengerichts Aarau mit Entscheid OF.2023.180 vom 4. September 2024: