6.3 Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten monatlich die Hälfte der bezogenen gesetzlichen oder vertraglichen Familien- und Ausbildungszulagen zu überweisen. 7. Die Erziehungsgutschriften für die Tochter C._____ werden gesamthaft der Klägerin angerechnet. 8. Es wird festgestellt, dass die Parteien derzeit gegenseitig nicht zur Leistung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen in der Lage sind. 9. Bei der Festlegung des Beitrags an den Unterhalt gemäss Ziffer 6 vorstehend wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: