6. 6.1 Von der ausbezahlten IV-Kinderrente (aktuell IV-Kinderrente 1. Säule Fr. 839.00) sind vorab die Kosten für die Krankenkasse, allfällige Arztkosten sowie die Kosten für die KiTa in Abzug zu bringen. Der Restbetrag wird zwischen den Parteien je hälftig aufgeteilt. 6.2 Es wird festgestellt, dass die IV-Kinderrente zurzeit von der Klägerin bezogen wird. Sie wird verpflichtet, dem Beklagten nach Abzug der obengenannten Kosten den hälftigen Restbetrag monatlich zu überweisen.