4.3 -3- Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter C._____ befindet sich am Wohnsitz der Klägerin. 4.4 Einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung sind in Absprache mit dem Beistand zulässig. 5. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird im bisherigen Umfang weitergeführt.