Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.65 (OF.2023.180) Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1989, von Schlossrued, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Danieli, […] Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1978, von Fraubrunnen, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Kistler, […] Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, erkannte mit Urteil OF.2022.168 vom 27. April 2023: 1. Die am tt.mm.2019 vor Zivilstandsamt Aarau geschlossene Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die elterliche Sorge über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2019, wird den Parteien gemeinsam belassen. 3. Die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2019, wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 4.1 Die Parteien regeln die Betreuung wie folgt: Phase 1 (bis Ende April 2023) […] Phase 2 (ab Mai 2023 bis Eintritt Kindergarten) Die Parteien werden berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: Montagmorgen: KiTa Montagmittag bis Mittwochabend, 18.15 Uhr: Vater Mittwochabend bis Freitagmorgen: Mutter Freitagmorgen bis Samstagabend, 18.15 Uhr: Vater Samstagabend bis Montagmorgen: Mutter Montagmorgen: KiTa Montagmittag bis Mittwochabend, 18.15 Uhr: Vater Mittwochabend bis Montagmorgen: Mutter Phase 3 (ab Kindergarten) Die Parteien werden berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: Montagmorgen bis Mittwochabend, 18.15 Uhr: Vater Mittwochabend bis Montagmorgen: Mutter Montagmorgen bis Mittwochabend, 18.15 Uhr: Vater Mittwochabend bis Freitagabend, 18.15 Uhr: Mutter Freitagabend bis Montagmorgen: Vater 4.2 Ab Eintritt Kindergarten werden die Parteien berechtigt und verpflichtet, mit der Tochter C._____ je 2 Wochen Ferien zu verbringen. In der übrigen Zeit gilt das Betreuungsmodell gemäss der vorgenannten Phase. Bei Uneinigkeit bezüglich Ferienbezug entscheidet in ungeraden Jahren die Klägerin und in geraden Jahren der Beklagte. 4.3 -3- Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter C._____ befindet sich am Wohnsitz der Klägerin. 4.4 Einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung sind in Absprache mit dem Beistand zulässig. 5. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird im bisherigen Umfang weitergeführt. 6. 6.1 Von der ausbezahlten IV-Kinderrente (aktuell IV-Kinderrente 1. Säule Fr. 839.00) sind vorab die Kosten für die Krankenkasse, allfällige Arztkosten sowie die Kosten für die KiTa in Abzug zu bringen. Der Restbetrag wird zwischen den Parteien je hälftig aufgeteilt. 6.2 Es wird festgestellt, dass die IV-Kinderrente zurzeit von der Klägerin bezogen wird. Sie wird verpflichtet, dem Beklagten nach Abzug der obengenannten Kosten den hälftigen Restbe- trag monatlich zu überweisen. 6.3 Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten monatlich die Hälfte der bezogenen gesetzlichen oder vertraglichen Familien- und Ausbildungszulagen zu überweisen. 7. Die Erziehungsgutschriften für die Tochter C._____ werden gesamthaft der Klägerin angerechnet. 8. Es wird festgestellt, dass die Parteien derzeit gegenseitig nicht zur Leistung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen in der Lage sind. 9. Bei der Festlegung des Beitrags an den Unterhalt gemäss Ziffer 6 vorstehend wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: Klägerin: monatl. Nettoeinkommen Fr. 1'960.00 (40 %, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) Beklagter: monatl. Nettoeinkommen Fr. 1'985.00 (IV-Rente + EL) C._____: monatl. Nettoeinkommen Fr. 1'039.00 (Kinderrente + Kinderzulagen) […] 1.2. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 sistierte das Familiengericht Aarau als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Betreuung von C._____ durch den Beklagten superprovisorisch per sofort und räumte diesem bis auf weiteres ein begleitetes Besuchsrecht ein. Diese Verfügung bestätigte das Familiengericht Aarau als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid KEMN.2023.246 vom 6. Juli 2023. -4- 2. 2.1. Am 22. November 2023 reichte die Klägerin eine Abänderungsklage ein, mit welcher sie insbesondere beantragte, C._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen. 2.2. Mit Entscheid KEMN.2023.745 vom 24. November 2023 berechtigte das Familiengericht Aarau als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Beklagten insbesondere, die mit Entscheid vom 27. April 2023 festgelegten Betreuungszeiten von C._____ wieder im selben Umfang sowie Ablauf wahrzunehmen und erteilte den Parteien Weisungen. 2.3. Der Beklagte beantragte mit als Klageantwort entgegengenommener Stellungnahme vom 10. Januar 2024 die Übertragung der Obhut für C._____ an ihn. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2024 änderte er seinen Antrag dahingehend ab, als dass die Anträge der Klägerin abzuweisen seien und das Scheidungsurteil zu bestätigen sei. Eventualiter sei ihm die Obhut für C._____ zu übertragen und der Klägerin sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 2.4. Nach Durchführung einer Einigungsverhandlung am 16. Januar 2024 und der Hauptverhandlung vom 4. September 2024 erkannte das Präsidium des Familiengerichts Aarau mit Entscheid OF.2023.180 vom 4. September 2024: 1. Es werden die Ziffern 3., 4.1., 4.2., 4.3., 6.1., 6.2., 6.3. und 9. des Entscheids OF.2022.168 des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 27. April 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2019, wird unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. 4.1 Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 17.00 Uhr bis Montagmorgen Kindergarten- bzw. Schulbeginn zu sich auf Besuch zu nehmen und 2 Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. 4.2 Die Übergabe von C._____ hat – sofern sie nicht in der Kita, im Kindergarten oder in der Schule stattfinden kann – jeweils begleitet zu erfolgen. 4.3 -5- Der Beiständin wird der Auftrag erteilt, die Übergabe von C._____ von einem Elternteil zum anderen Elternteil zu regeln, ohne dass der Beklagte in Kontakt mit der Klägerin kommt, sowie bei Uneinigkeit der Eltern betreffend Besuchs- und Ferienrecht zu vermitteln und entscheiden. 6. Es wird festgestellt, dass die IV-Kinderrente sowie die Kinderzulage zurzeit von der Klägerin bezogen wird. Diese ist zur Deckung des Barbedarfes von C._____ zu verwenden. 9. Bei der Unterhaltsberechnung wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: Klägerin: monatl. Nettoeinkommen Fr. 3'124.00 (60 %, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) Beklagter: monatl. Nettoeinkommen Fr. 3'000.00 (IV-Rente + EL) C._____: monatl. Nettoeinkommen Fr. 1'039.00 (Kinderrente + Kinderzulagen) 2. Im Übrigen gilt der Entscheid OF.2022.168 des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 27. April 2023 unverändert weiter. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'500.00 sowie den Kosten für die Begründung des Entscheids von Fr. 835.00, insgesamt Fr. 3'335.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'667.50 auferlegt. Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 4. 4.1 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin wird mit Fr. 5'713.30 (inkl. Fr. 420.60 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten wird mit Fr. 4'476.00 (inkl. Fr. 335.40 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Der Beklagte erhob am 11. November 2024 Berufung gegen den ihm am 11. Oktober 2024 in begründeter Form zugestellten Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 4. September 2024 und stellte -6- – neben dem gleichzeitigen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – folgende Anträge: 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Scheidungsurteil vom 27.4.2023 mit alternierender Obhut über C._____, tt.mm.2019, zu bestätigen. 2. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ sei beim Beklagten. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, einen Deeskalationskurs zu absolvieren. Evtl. 1. C._____ sei unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. 2. Der Klägerin sei das übliche Besuchs- und das übliche Ferienrecht einzuräumen. 3. Sie sei zu verpflichten, den Barunterhalt von C._____ zu leisten. Unter Kostenfolge. 3.2. Die Klägerin erstattete am 26. November 2024 die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Pascal Danieli als unentgeltlichen Vertreter. 3.3. Am 11. Dezember 2024 reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. 3.4. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 verzichtete die Klägerin auf eine weitere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beklagte beantragt in der Hauptsache, der Entscheid vom 4. Septem- ber 2024 betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils vom 27. April 2023 sei aufzuheben und stattdessen sei die mit Letzterem festgelegte alternierende Obhut über C._____ zu bestätigen. Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz zu Recht die Obhut über C._____ in Abänderung des Scheidungsurteils neu allein der Klägerin zugeteilt hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Beibehaltung der bisherigen Regelung wegen -7- wesentlicher Veränderung der Verhältnisse das Kindeswohl zu beeinträchtigen oder ernsthaft zu gefährden droht (Urteil des Bundes- gerichts 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz erwog, die mit Scheidungsurteil vom 27. April 2023 ange- ordnete alternierende Obhut habe sich nicht bewährt und entspreche aufgrund veränderter Verhältnisse nicht mehr dem Kindswohl. In den ver- gangenen Monaten habe sich gezeigt, dass sich die Situation zwischen den Parteien weiter verschlechtert habe und ein massiver Elternkonflikt vor- liege. Gegenüber der Beiständin von C._____ habe sich der Beklagte sogar dahingehend geäussert, er wolle C._____ einzig mehr Tage bei sich haben, um der Klägerin «eins auszuwischen». Eine vernünftige Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern von C._____ sei nicht möglich. Trotz Unterstützung von Fachstellen hätten die Kindsübergaben immer wieder zu Problemen geführt, es sei zu Gewaltvorfällen gekommen und die Polizei habe mehrmals involviert werden müssen. Die alternierende Obhut mit paritätischen Betreuungsverhältnissen habe sich nicht bewährt. Durch die alternierende Obhut werde C._____ ständig dem Konflikt der Eltern und dem kindswohlgefährdenden Einfluss des Beklagten ausgesetzt. Um die Situation zu beruhigen sei C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). 1.3. 1.3.1. Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist neben der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile insbesondere ihre Fähigkeit, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Entgegen der Ansicht des Beklagten (Berufung, Ziff. II.2.a) kann daher bei der Frage der alternierenden Obhut die Beziehung zwischen den Eltern in Bezug auf das Kindswohl entscheidend sein. 1.3.2. Unbestritten ist die Beziehung zwischen den Parteien belastet (vgl. Beruf- ung, Ziff. II.7.a). Bereits vor dem Scheidungsurteil vom 27. April 2023 war die konfliktbehaftete Beziehung der Eltern bekannt (vgl. Klagebeilage 3a, S. 2). Nach einer kurzen Besserung kurz vor und nach dem 27. April 2023 verschlechterte sich die Situation zwischen den Parteien gemäss damali- gem Beistand von C._____ (Klagebeilage 3a, S. 1). Mit Blick auf die vorstehend zusammengefassten Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 1.2 hiervor) sowie deren weitere Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist die Fähigkeit der Parteien, in Belangen betreffend ihre gemeinsame Toch- ter C._____ laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren nicht (mehr) -8- gegeben. Ihren Schluss hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet und mit Verweis auf konkrete Aktenstellen belegt. Der von der Vorinstanz seit dem Scheidungsurteil vom 27. April 2023 festgestellte massive Elternkonflikt ist aufgrund der Akten offensichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der Beiständin von C._____ vom 27. August 2024, dass der Beklagte sich nicht an abgemachte Zeiten hielt und ihr gegenüber ausgesagt habe, er möchte C._____ mehr Tage bei sich haben, um der Klägerin «eins auszuwischen» (act. 79). Unbestritten zogen die Parteien bzw. eine Hortmitarbeiterin am 11. Juni 2024 sowie am 5. und 23. August 2024 die Polizei bei (Berufung, Ziff. II.5.f). Ungeachtet der Erforderlichkeit des jeweiligen Einbezugs der Polizei erscheint das Miterleben einer derartigen Häufung von polizeilichen Vorfällen in nur rund drei Monaten der Entwicklung der damals knapp fünf Jahre alten C._____ nicht zuträglich. Dies erhellt auch aus den glaubhaften Ausführungen der Beiständin, C._____ gingen die Polizeieinsätze und die Konflikte zwischen den Eltern nahe. C._____ erkläre auch, sie müsse die Klägerin vor dem Beklagten schützen, was aus entwicklungspsychologischer Sicht für C._____ problematisch sei, da dies auf eine Parentifizierung hindeute. Aus Sicht der Beiständin sei es für C._____ wichtig, dass sie sicher sei, Struktur habe, sie nicht ihre Eltern voreinander schützen müsse und sich sorglos entwickeln dürfe (act. 79 f.). Hinzu kommt, dass der Beklagte mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 19. März 2024 für eine einfache Körperverletzung an der Klägerin am 30. Mai 2023 sowie für wiederholte Tätlichkeiten an dieser am 28. Januar 2022, am 21. März 2023 und am 30. Mai 2023 verurteilt wurde, wobei die Auseinandersetzungen in der Regel in Diskrepanzen bezüglich Obhut und Erziehung der gemeinsamen Tochter ihren Ursprung hatten (Klagebeilage 29). 1.3.3. Was der Beklagte dagegen vorbringt, überzeugt nicht bzw. ist weitgehend nicht substanziert. Insbesondere ist mit Blick auf die vorstehenden Ausfüh- rungen nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte die Massivität des Eltern- konflikts bestreitet (Berufung, Ziff. II.5.a). Auch die vom Beklagten in Frage gestellte Anzahl der problembehafteten Kinderübergaben (Berufung, Ziff. II.5.b) ist aufgrund der Akten erstellt. Diesbezüglich erscheinen die Ausführungen der Beistände (Klagebeilage 3a und act. 79 f.) und der Klägerin (Berufungsantwort Rz. 22), dass es wiederholt zu Problemen gekommen sei, glaubhaft und werden vom Beklagten nicht substanziert bestritten. 1.3.4. Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.2.3 S. 22 oben) spricht auch das Kriterium der Kontinuität nicht gegen einen (formellen) Wechsel zur alleinigen Obhut der Klägerin. Die mit Scheidungsurteil vom 27. April 2023 festgelegte alternierende Obhut wurde in der Praxis nur sehr kurze Zeit gelebt und C._____ seit dem Gewaltvorfall am 30. Mai 2023 -9- hauptsächlich von der Klägerin betreut. Auch vor der Scheidung lebte C._____ gemäss Beklagtem seit der Trennung der Parteien am 17. August 2020 mehrheitlich bei der Mutter (Berufung, Ziff. I.1). 1.3.5. Zusammengefasst teilte die Vorinstanz die Obhut über C._____ in Abänderung des Scheidungsurteils zu Recht allein der Klägerin zu. Der an- gefochtene Entscheid ist daher diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Berufung in diesem Punkt folglich abzuweisen. Dies umso mehr, als der Entscheid über die (alternierende) Obhut im gerichtlichen Ermessen liegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen) und das Obergericht in pflichtgemäss ergangene Ermessens- entscheide nur mit Zurückhaltung eingreift. 2. Mit der Zuteilung der Obhut über C._____ an die Klägerin sind auch die weiteren Anträge bzw. Eventualanträge des Beklagten abzuweisen. Unter Verweis auf die vorstehende Begründung erübrigen sich dabei weitere Aus- führungen sowohl zum Antrag betreffend die Festlegung des Wohnsitzes von C._____ beim Beklagten und zu den Eventualanträgen betreffend Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn sowie zum Besuchs- und Ferienrecht der Klägerin und dem Barunterhalt von C._____. Eine Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beklagten scheidet dabei bereits mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen generell sowie insbesondere wegen des Kriteriums der Kontinuität (vgl. hierzu E. 1.3.4 hiervor) aus. Abzuweisen ist auch der unbegründete Antrag (Antrag Nr. 3), die Klägerin sei zu verpflich- ten, einen Deeskalationskurs zu absolvieren, zumal mit Blick auf die vor- stehenden Ausführungen und die Akten zumindest die Eskalationen bei Streitigkeiten zuweilen vom Beklagten herbeigeführt wurden. 3. Insgesamt ist die Berufung des Beklagten abzuweisen. 4. 4.1. Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht. 4.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es für die Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands (Art. 118 Abs.1 lit. c ZPO). - 10 - 4.3. Die vom Beklagten für das Berufungsverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem sich sein Standpunkt und seine Anträge mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen von Anfang an als aussichtslos erwiesen haben (Art. 117 lit. b ZPO). 4.4. Infolge vollumfänglichen Obsiegens der Klägerin ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstands- los geworden. Dagegen ist es nicht gegenstandslos, soweit es die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand hat und sich die vom Beklagten zu tragenden Parteikosten als uneinbringlich erweisen sollten. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, ist der Klägerin diese unter Einsetzung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten von Fr. 2'500.00 (Art. 96 ZPO; § 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) zu tragen. 5.2. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Bei der Abänderung eines Scheidungsurteils ist praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie 8.1 % Mehrwert- steuer resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'340.00. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin dieser Betrag aus der Obergerichtskasse zu ersetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). - 11 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 2.2. Der Klägerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Pascal Danieli als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'500.00 werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das obergerichtliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'340.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin dieser Betrag aus der Obergerichts- kasse ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 12 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli