2. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 aZPO in Verbindung mit Art. 407f ZPO). 4. Es werden keine zweitinstanzlichen Parteikosten gesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)