106 Abs. 2 und AGVE 2000 S. 51). Demgemäss ist die grundsätzlich auf Fr. 9'563.00 (§ 7 Abs. 1 bis 4 GebührD) festzusetzende Entscheidgebühr, welche vorliegend aufgrund geringen Aufwands gestützt auf § 5 Abs. 3 GebührD auf Fr. 5'000.00 zu reduzieren ist, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteien haben ihre eigenen Parteikosten zu tragen. Letzteres auch deshalb, weil den nicht anwaltlich vertretenen Parteien kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben wird.