güterrechtlichen Streitwerts von Fr. 151'235.00 (Fr. 163'996.00 ./. Fr. 12'761.00) beträgt und die güterrechtliche Berufung der Klägerin um Fr. 12'757.00 weniger schwer wiegt als die Anschlussberufung des Beklagten, rechtfertigt es sich mit Blick auf die Bestimmung der Kostenregelung von einem je hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien auszugehen (Art. 106 Abs. 2 und AGVE 2000 S. 51).