Die Klägerin bringt in ihrer Berufung – neu – vor, gewisse (abgeschriebene) Investitionen seien nicht wertvermehrend gewesen bzw. der Beklagte habe während des Zusammenlebens in der Liegenschaft davon profitiert. Soweit die Klägerin mit diesem Einwand geltend machen wollte, der Beklagte hätte im vorinstanzlichen Verfahren in tatsächlicher Hinsicht die wertvermehrenden und die werterhaltenden Beiträge auseinanderhalten müssen, ist das aus novenrechtlicher Sicht unbeachtlich. Denn es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin abgehalten haben sollte, ihn bereits vor Vorinstanz zu erheben (vgl. E. 2 Absatz 3).