Da bei Auflösung des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern zusteht und diese Forderungen miteinander verrechnet werden (Art. 215 ZGB) sowie keine Partei für ihre Errungenschaft einen Rückschlag behauptet, ist unerheblich, in welchem Umfang die Parteien konkret aus ihren Erwerbseinkünften zur Finanzierung der Investitionen beitrugen (so zu Recht die Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. 5.4).