Ziff. 1 ZGB) ("geringen" bzw. "bescheidenen") Erwerbseinkünfte beider Parteien gegriffen wurde (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB betreffend Errungenschaftsvermutung). Entsprechend liess dies Ersatzforderungen der Errungenschaften beider Parteien entstehen, im Fall des Beklagten nach Art. 206 ZGB, im Fall der Klägerin nach Art. 209 Abs. 3 ZGB, und zwar, nachdem eine Wertverminderung der Eigengutsliegenschaft nicht behauptet ist, jeweils inkl. allfälliger Mehrwertanteile. Da bei Auflösung des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern zusteht und diese Forderungen miteinander verrechnet werden (Art.