Es ist davon auszugehen, dass die nicht durch Aufstockungen der Hypothek getätigten Investitionen der Parteien in die Eigengutsliegenschaft der Klägerin, wie vom Beklagten zusammengestellt (nicht nummerierte Eingabe vom 2. April 2014), insgesamt Fr. 327'992.15 betragen haben, wobei für die Finanzierung auf die Errungenschaft bildenden (Art. 197 Abs. 1 - 14 -