"Doch, er war ja der Haupternährer", act. 116). In der Replik führte die Klägerin aus, "[d]urch früheres geringes [Hervorhebung durch Kursivschrift nicht im Original] Gehalt von B._____, wären die aufgelisteten Kosten, zu diesem Zeitpunkt niemals als selbst [gemeint wohl: von ihm allein] finanzierbar gewesen. Meine bescheidenen [Hervorhebung durch Kursivschrift ebenfalls nicht im Original] Nebeneinkünfte […] flossen vollumfänglich zur Unterstützung in die Haushaltkasse/Lebensunterhalt, somit finanzierte B._____ nie als alleiniger die aufgelisteten Forderung" (act. 74).